Pressemitteilung, 27.12.2017 - 09:03 Uhr
Perspektive Mittelstand
Unzulässige Werbung - Keine Brötchen-Gutscheine beim Apotheker
Für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt ein einheitlicher Abgabepreis für die Apotheken. Schon kleine Zugaben zu den Arzneimitteln können einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen.
(PM) Köln, 27.12.2017 - Beim Apotheker Gutscheine für die Bäckerei zu bekommen, ist für viele Verbraucher sicher eine nette Idee. Rechtlich ist das allerdings ein Problem. Denn durch die Zugabe liegt ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) vor. Eine derartige Werbung ist für Apotheker daher nicht erlaubt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.Ein Apotheker hatte die Idee, seinen Kunden bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen, preisgebundenen Arzneimitteln ungefragt einen "Brötchen-Gutschein" für eine Bäckerei in der Nähe mitzugeben. Das brachte ihm Ärger ein. Ein gewerblicher Interessenverband sah darin einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht Darmstadt gab der Klage statt. Die Berufung des Apothekers vor dem Oberlandesgericht Frankfurt blieb erfolglos (Az.: 6 U 164/17).Das OLG stellte mit Urteil vom 2. November 2017 klar, dass für rezeptpflichtige Arzneimittel ein einheitlicher Apothekenabgabepreis gelte. Durch diese Vorschrift solle der Preiswettbewerb unter Apotheken geregelt werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liege auch dann vor, wenn die Apotheke die Arzneimittel zwar zum vorgeschriebenen Preis verkauft, aber noch einen Gutschein dazu gebe. Auch dies sei ein wirtschaftlicher Vorteil für den Kunden. Denn gerade, wenn der Preis für die Arzneimittel in allen Apotheken identisch ist, könne schon eine Zuwendung von geringem Wert den Verbraucher dazu veranlassen, ihre Arzneimittel in der Apotheke mit den Vergünstigungen zu erwerben, so das OLG. Durch die Preisgebundenheit rezeptpflichtiger Medikamente solle ein ruinöser Preiskampf unter den Apotheken verhindert und eine gleichmäßige, flächendeckende Versorgung der Verbraucher mit Arzneimitteln sichergestellt werden.Das OLG ließ jedoch im Hinblick auf die Frage der Inländerdiskriminierung die Revision zu. Hintergrund ist, dass ausländische Versandapotheken rezeptpflichtige Arzneimittel in Deutschland ohne Preisbindung verkaufen dürfen. Sollte sich der Marktanteil der ausländischen Versandapotheken derart erhöhen, dass stationäre Apotheken in Deutschland in ihrer Existenz bedroht würden, könnten die Vorschriften der Arzneimittelpreisbindung bedenklich sein.Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können zu Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen führen. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.Weitere Informationen zum Thema finden sich unter www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html .


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