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Unzulässige Äußerungen gestoppt: Einstweilige Verfügung vor dem OLG Brandenburg rechtskräftig

(PM) , 08.08.2008 - Ein Mitbewerber und eine dahinter stehende Vertriebsgesellschaft eines bundesweit tätigen privaten Krankenversicherungsunternehmens, hat sich zu Lasten eines Versicherungsfachmannes mit unwahren und rufschädigenden Äußerungen hervorgetan, um ihm Kunden abspenstig zu machen. Per einstweiliger Verfügung untersagte bereits das Landgericht Potsdam die inkriminierten Äußerungen. Diese Entscheidung konnten die Rechtsanwälte Dr. Thomas Schulte (Kapitalmarktrecht) und Ulrich Schulte am Hülse (Wettbewerbsrecht) nun vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht erfolgreich verteidigen.

Die Entscheidung des Landgerichts Potsdam erging aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung des Prozessgegners innerhalb weniger Tage. Nachdem gegen diese Entscheidung Widerspruch erhoben worden war, setzte das Landgericht Potsdam einen Termin zur mündlichen Verhandlung fest. Der von den Äußerungen Betroffene brachte jedoch eine Reihe von präsenten Zeugen zur Verhandlung mit. Dies ermöglichte es dem Gericht, diese richterlich zu vernehmen und sich einen eigenen Eindruck von den rechtsverletzenden Handlungen zu verschaffen. Das Landgericht Potsdam hat daraufhin seine Entscheidung nochmals ausdrücklich bestätigt (Urt. v. 07.02.2008 – 51 O 184/07), obwohl ein Gericht in Sachsen-Anhalt in einer ähnlich gelagerten Parallelsache zu einer anderen Rechtsansicht gelangte.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung wurde nunmehr auch vom Brandenburgischen Oberlandesgericht zurückgewiesen, so dass das einstweilige Verfügungsverfahren nunmehr rechtskräftig ist (Beschl. v. 19.06.2008 – 6 U 12/08).

Dem Prozessgegner ist es nunmehr bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro verwehrt zwei unzutreffende Behauptungen über den Mitbewerber im Geschäftsverkehr erneut zu äußern. Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden, kann auch ersatzweise eine Ordnungshaft festgesetzt werden.

Unwahre und rufschädigende Äußerungen durch Mitbewerber erfordern eine zügige Aufklärung des Sachverhaltes und eine schnelle Prüfung der Rechtsfragen, da ein Marktverwirrungsschaden droht. Das Potsdamer Landgericht hatte die Notwendigkeit einer zügigen Entscheidung mitgetragen und ohne mündliche Verhandlung und nur durch die Vorsitzende allein innerhalb von wenigen Tagen entschieden. Und wie nun die Bestätigung der einstweiligen Verfügung durch das Oberlandesgericht Brandenburg zeigt, lag das Potsdamer Gericht mit seiner ursprünglichen Einschätzung absolut richtig.

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Ulrich Schulte am Hülse, Rechtsanwalt
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