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Pressemitteilung

Unwirksame Farbwahlklausel

(PM) Hasloh, 07.05.2012 - Die Klägerin war vom 01. Juli 2005 bis zum 30. September 2008 Mieterin einer Wohnung in Traunstein. Der Mietvertrag enthielt folgende formularvertragliche Regelung zu den Schönheitsreparaturen: "Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters bei der Ausführung der Schönheitsreparaturen bei Vertragsende nicht von der ursprünglichen Ausführungsart abweichen. Das Holzwerk darf nur weiß gestrichen werden, Naturholz nur transparent oder lasiert. Heizkörper und Heizrohre sind weiß zu streichen. Der Anstrich an Decken und Wänden hat in weiß, waschfest nach TAKT, zu erfolgen. Die Verwendung anderer Farben bedarf der Genehmigung des Vermieters, ebenso die Anbringung besonderer Wanddekorationen und schwerer Tapeten."

Bei Auszug führte die Klägerin Renovierungsarbeiten an den Wänden und Decken durch. Der Vermieter behielt 650,- Euro von der Kaution ein, weil die Schönheitsreparaturen hinsichtlich der Heizkörper, Innentüren, Keller sowie des Loggiabodens fehlten. Die Mieterin klagte auf Rückzahlung der ungekürzten Kaution sowie die Zahlung von Wertersatz für die ihrerseits durchgeführten Arbeiten, da sie die Schönheitsreparaturklausel für unwirksam hielt. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Traunstein gaben dem Vermieter Recht und gingen von der Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel aus. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil entschieden, dass die verwendete Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist. Der Bundesgerichtshof betonte, dass eine "Farbwahlklausel" den Mieter nur dann nicht unangemessen benachteiligt, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung Geltung beansprucht und dem Mieter auch dann noch einen gewissen Spielraum lässt.

Nach der "kundenfeindlichsten Auslegung" ist hier aber davon auszugehen, dass die Klausel auch für Schönheitsreparaturen während der Mietzeit gelten sollte. Weiße Anstriche während der Mietzeit schränken die Gestaltungsfreiheit des Mieters aber in unzulässiger Weise ein, und außerdem ist kein Interesse des Vermieters an einer derartigen Farbvorgabe erkennbar.

BGH. Urteil vom 22.02.2012, Az.: VIII ZR 205/11

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