Der BGH hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine auf Zahlungsverzug gestützte Kündigung unwirksam wird, wenn sich der Mieter auf eine unverschuldete Notlage beruft.
(PM) Düsseldorf, 02.11.2016 - Eine nachträgliche Zahlung von Mietschulden macht eine fristgerechte Kündigung gemäß § 573(2) Nr. 1 BGB nicht unwirksam. Der Mieter hat dann aber die Möglichkeit, sich auf unvorhersehbare wirtschaftliche Engpässe zu berufen. Allerdings muss er im Einzelnen darlegen und beweisen, dass er die Mietschulden aufgrund einer unvorhersehbaren wirtschaftlichen Notlage nicht zu vertreten hat, ihn also kein Verschulden trifft.
BGH, Urteil vom 20.07.2016 - VIII ZR 238/15
Eine ordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn der Mieter schuldhaft seine Mieten nicht gezahlt hat. Deshalb hat er die Möglichkeit, sich auf unvorhersehbare wirtschaftliche Engpässe zu berufen. Weil Verschulden gemäß § 280(1) BGB vermutet wird, ist es Sache des Mieters, im Einzelnen darzulegen, dass er einen Zahlungsverzug aufgrund des Eintritts einer unvorhersehbaren wirtschaftlichen Notlage mangels Verschuldens nicht zu vertreten habe. Dabei muss der Mieter Vermögensverhältnisse offenlegen und alle Umständen erläutern, die die zu seinem finanziellen Engpass geführt haben.