Pressemitteilung, 17.04.2009 - 17:25 Uhr
Perspektive Mittelstand
Frühzeitige Unterlassungserklärung zur Vermeidung einer Abmahnung nach Forderungsschreiben von Getty Images
(PM) , 17.04.2009 - Getty Images, nach eigener Auskunft weltweit führender Anbieter von Bild- und Filmmaterial, verschickt derzeit wieder verstärkt Kostenaufstellungen an Homepagebetreiber. Getty Images macht damit vermeintliche Schadensersatzansprüche wegen illegaler Veröffentlichung geschützter Bildwerke geltend. Die Forderungen liegen durchweg bei über 1000 Euro. Ob die Forderung berechtigt ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers setzt jedenfalls dem Grunde nach ein Verschulden, d.h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit des jeweiligen Rechteverletzers voraus. Die Höhe des Schadensersatzes bestimmt sich dann nach den Grundsätzen der so genannten Lizenzanalogie. Dabei sind insbesondere Nutzungsart, Nutzungsdauer und die üblicherweise für eine erlaubte Nutzung anfallenden Nutzungshonorare zu berücksichtigen. Die von Getty Images zur Erfüllung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs berechneten Lizenzgebühren sind allerdings der Höhe nach häufig nicht nachvollziehbar, da sie insbesondere die Art und Dauer der Nutzung des jeweiligen Bildmaterials völlig außer acht lassen.Neben dem verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch sieht sich Rechteverletzer zudem Unterlassungsansprüchen des Rechteinhabers ausgesetzt. Der Unterlassungsanspruch setzt dabei anders als der Schadensersatzanspruch kein Verschulden, d.h. weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit des Verletzers voraus. Geltend gemacht wird der Unterlassungsanspruch durch Abmahnung. Beauftragt der Rechteinhaber einen Anwalt mit der Abmahnung, hat der Rechteverletzer dem Rechteinhaber die hierdurch anfallenden Rechtsverfolgungskosten grundsätzlich zu erstatten. Diese Kosten lassen sich vermeiden, wenn der von Getty Images angeschriebene Homepagebetreiber nun – bevor Getty Images einen Anwalt mit der Abmahnung beauftragt – den verschuldensunabhängig bestehenden Unterlassungsanspruch durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt. Die Unterlassungserklärung sollte dabei ausdrücklich höchst vorsorglich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter Verwahrung gegen jede Kostenlast abgegeben werden. Zudem ist darauf zu achten, dass dem Erklärenden die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs erhalten bleibt und die Höhe der bei Zuwiderhandlung anfallenden Vertragsstrafe in das billige Ermessen der Gegenseite gestellt wird. Dies hat den Vorteil, dass die von der Gegenseite für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzende Vertragsstrafe abhängig von den Umständen des Einzelfalls der Billigkeit entsprechen muss und insoweit der Höhe nach gerichtlich überprüfbar ist. Mit Zugang einer den Unterlassungsanspruch erfüllenden Unterlassungserklärung ist die Gefahr einer kostspieligen Abmahnung frühzeitig gebannt. Für den Rechteinhaber besteht fortan keine Veranlassung, eine in der Vergangenheit möglicherweise tatsächlich begangene Urheberrechtsverletzung kostenpflichtig abzumahnen. Eine ungeschickt formulierte, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügende Unterlassungserklärung kann jedoch zur Folge haben, dass der Rechteinhaber den dann nicht erfüllten Unterlassungsanspruch per Abmahnung oder gar gerichtlich geltend macht und damit ein hohes Kostenrisiko zu Ihren Lasten begründet. Andererseits droht die Gefahr, dass Sie die Unterlassungserklärung durch die von Ihnen gewählte Formulierung unnötig und über Gebühr weit fassen und so ohne Not Ihre eigene Rechtsposition schwächen. Sie sollten daher zur Formulierung der Unterlassungserklärung und zur Vermeidung unnötig hoher Kosten unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dies gilt selbstverständlich erst recht, wenn Sie bereits eine Abmahnung von den von Getty Images regelmäßig mandatierten Rechtsanwälten Waldorf erhalten haben.Der Autor ist Rechtsanwalt in Köln und geschäftsführender Gesellschafter der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte. Rechtsanwalt Halbe berät und vertritt private wie gewerbliche Abmahnopfer in allen Fragen des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts. Kontaktdaten und weitere Informationen finden Sie unter www.wagnerhalbe.deWAGNER HALBE Rechtsanwälte - KölnRechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.Poll-Vingster Straße 105 51105 Kölnwww.wagnerhalbe.de info@wagnerhalbe.de Fon +49 (0)221 - 460 233 13Fax +49 (0)221 - 460 233 22WAGNER HALBE Rechtsanwälte beraten Unternehmen, Gewerbetreibende und Agenturen insbesondere im* Arbeitsrecht für Arbeitgeber* Wettbewerbsrecht* Internetrecht* Immobilien- und Mietrecht sowie bei Existenzgründung, Vertragsgestaltung und Forderungseinzug. Privatmandanten stehen wir bei allen rechtlichen Problemen mit Rat und Tat zur Seite, insbesondere im* Arbeitsrecht für Arbeitnehmer, insbesondere Kündigungsschutz* Verkehrsrecht* Familien-/ Erbrecht* Vertragsrecht* Straf- und Bußgeldverfahren.