Pressemitteilung, 01.04.2011 - 11:00 Uhr
Perspektive Mittelstand
Unterlassungserklärung und Kostenerstattung bei Abmahnung von GSDR durch Kornmeier & Partner
(PM) Köln, 01.04.2011 - Die GSDR GmbH, deren Gesellschaftsgegenstand sich erklärtermaßen insbesondere auf den Erwerb von Rechten an Tonaufnahmen zum Schutz gegen deren rechtswidrige Verwertung im Internet erstreckt, lässt seit etwa einem Jahr zahllose Internetnutzer von der Frankfurter Kanzlei „Kornmeier & Partner“ abmahnen. Über den Anschluss der abgemahnten Internetnutzer sollen im Rahmen so genannter Peer-to-Peer-Netzwerke Tonaufnahmen, an denen die GSDR GmbH die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, anderen Teilnehmern zum Download angeboten worden sein. Die GSDR GmbH verlangt insoweit von den betroffenen Anschlussinhabern Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung. Im Einzelnen:UnterlassungsanspruchZur Abwehr einer ansonsten drohenden gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sollte der abgemahnte Anschlussinhaber höchstvorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben lassen. Greifen Sie hierbei niemals auf die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zurück! Anders als die von den Frankfurter Rechtsanwälten vorbereitete Unterlassungserklärung sollte die modifiziert abzugebende Unterlassungserklärung keine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz begründen und sich zudem auf alle Tonaufnahmen und Werke erstrecken, an denen die GSDR GmbH Rechte erworben hat. So lassen sich Folgeabmahnungen der GSDR GmbH vermeiden. SchadensersatzanspruchAnders als der Unterlassungsanspruch setzt der Schadensersatzanspruch voraus, dass der jeweilige Anschlussinhaber die behauptete Urheberrechtsverletzung durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Sollte der Anschlussinhaber also weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt haben, entfällt der Schadensersatzanspruch der GSDR GmbH und lässt sich entsprechend als unbegründet zurückweisen.KostenerstattungsanspruchGrundsätzlich kann der abmahnende Rechteinhaber vom abgemahnten Anschlussinhaber nur den Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangen, § 97a Abs.1 S. 2 UrhG. Zu den erforderlichen Aufwendungen im Sinne des § 97a Abs.1 S. 2 UrhG gehören insbesondere die dem Rechteinhaber entstandenen Anwaltskosten, wenn denn der Rechteinhaber in Ermangelung eigener Sachkunde zur Verfolgung der behaupteten Urheberrechtsverletzung auf die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe angewiesen war. Doch wem, wenn nicht einer GmbH, deren Geschäftsgegenstand der Erwerb von Rechten an Tonaufnahmen zum Schutze gegen rechtswidrige Verwertungen im Internet ist, darf eigene Sachkunde zur Verfolgung angeblich im Internet begangener Rechtsverletzungen unterstellt werden?! Die Anwaltskosten sind dann insoweit nicht erforderlich und mithin auch nicht vom abgemahnten Anschlussinhaber zu erstatten. Ähnlich sieht dies auch das Amtsgericht Frankfurt ausweislich eines Hinweisbeschlusses vom 01.10.2009. Handelt es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen ohnehin auf 100 Euro. Ob dies bei Filesharing-Abmahnungen der Fall ist, ist innerhalb der Rechtsprechung heftig umstritten. Der Bundesgerichtshof hat mit einer Pressemitteilung aber zumindest die Tendenz erkennen lassen, dass nach Überzeugung der letztlich entscheidenden Instanz der Anschlussinhaber - so er denn nachweisen kann, dass nicht er selber, sondern ein Dritter die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen haben muss - verschuldensunabhängig allenfalls auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten haftet, insoweit aber maximal 100 Euro anfallen.Bei Erhalt einer Filesharing-Abmahnung sollten Betroffene einen im Urheberrecht erfahrenen Rechtsanwalt konsultieren. So lassen sich Gerichtsverfahren vermeiden, Folgeabmahnungen ausschließen und unberechtigte Forderungen abwehren.


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