Pressemitteilung, 09.11.2009 - 17:18 Uhr
Perspektive Mittelstand
Unterlassungserklärung nach Abmahnung von DigiProtect durch Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner
(PM) Köln, 09.11.2009 - DigiProtect lässt verstärkt zahllose Internetuser nun auch von der Berliner Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner (ehemals: Von Kenne & Partner) wegen der vorgeblichen Verletzung von Urheberrechten abmahnen. Den betroffenen Internetusern wird dabei vorgeworfen, im Rahmen eines Peer2Peer-Netzwerkes geschützte Tondateien/Audiofiles anderen Teilnehmern zum Download angeboten zu haben. Es handelt sich hierbei u.a. um Werke des Künstlers „Milow“. Zuvor ließ DigiProtect derlei Vorhaltungen auch durch die hinlänglich bekannten Abmahnkanzleien Kornmeier & Partner, U+C Rechtsanwälte, Graf von Westphalen sowie Schalast und Partner verfolgen. Die Gefahr von Folgeabmahnungen wegen anderer Titel ist daher besonders hoch.Auch hier gilt:Um sich nicht von vornherein sämtliche Einwendungen abzuschneiden, die etwa einem etwaigen Kostenerstattungsanspruch entgegen gehalten werden könnten, sollte der Abgemahnte die strafbewehrte Unterlassungserklärung ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgeben. Achtung:Unter keinen Umständen sollte der Abgemahnte die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung abgeben. Die vorbereitete Unterlassungserklärung ist nicht geeignet, weitere kostenintensive Folgeabmahnungen wegen anderer Titel, an denen die DigiProtect die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, auszuschließen. Zudem geht die von den Berliner Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung weit über das hinaus, was zur Erfüllung des im Einzelfall durchaus berechtigten Unterlassungsanspruchs erforderlich ist. Im Einzelnen: So ist es zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs nicht erforderlich, dass sich der Abgemahnte – wie unter Ziffer (2) der von den gegnerischen Anwälten vorformulierten Unterlassungserklärung vorgesehen - neben der Unterlassung zur Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten verpflichtet. Nach Ziffer (2) der vorformulierten Unterlassungserklärung sollen die Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von zumeist 480,00 EUR abgegolten sein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die vorbereitete Unterlassungserklärung lediglich auf einen Titel erstreckt. Folgeabmahnungen wegen anderer Titel sind damit keinesfalls ausgeschlossen.Nach Ziffer (1) der dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Erklärende, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die von der Berliner Kanzlei vorbereitete Unterlassungserklärung sieht in aller Regel eine der Höhe nach starr bezifferte Vertragsstrafe von 5.001,00 EUR vor.Einen Ausweg bietet für den Abgemahnten der so genannte „Hamburger Brauch“. Danach verpflichtet sich der Abgemahnte, eine für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall von einem Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Diese Art der variablen Vertragsstrafe hat den Vorteil, dass den Besonderheiten der einzelnen Zuwiderhandlung Rechnung getragen werden kann. Fazit:Als Empfänger einer Abmahnung sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht wie von der Gegenseite vorformuliert, sondern vielmehr modifiziert abgegeben. Vor der eigenständigen Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung muss allerdings ausdrücklich gewarnt werden. Um sicher zu gehen, sollten Sie zur Formulierung Ihrer modifizierten Unterlassungserklärung unbedingt Hilfe von einem im Urheberrecht versierten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.Rechtsanwalt Halbe berät und vertritt private wie gewerbliche Abmahnopfer in allen Fragen des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts – diskret, unabhängig und loyal!


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