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Pressemitteilung

Unterlassungserklärung bei Abmahnung von Multi Media Verlag, Magmafilm, BB-Video, Purzel o. Puaka Video durch U+C Rechtsanwälte

(PM) Köln, 14.01.2011 - Diverse Firmen der Pornobranche – wie etwa Multi Media Verlag, Magmafilm, BB-Video, Purzel-Video oder Puaka Video Production– lassen Internetuser wegen vorgeblicher Urheberrechtsverletzungen unter anderem von der Regensburger Anwaltskanzlei Urmann + Collegen (U + C Rechtsanwälte) abmahnen. Den betroffenen Anschlussinhabern wird vorgeworfen, im Rahmen eines P2P-Netzwerks geschützte Filmdateien heruntergeladen bzw. anderen Teilnehmern zum Download angeboten zu haben. Mit der Abmahnung machen die Abmahner drei zivilrechtliche Ansprüche geltend. Diese sind gerichtet auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadensersatz. Hierzu im einzelnen:

Unterlassungsanspruch:

Nach Auffassung des BGH können Privatpersonen, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen im Internet missbraucht wird, verschuldensunabhängig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Unterlassungsanspruch kann – wenn er nicht außergerichtlich erfüllt wird - von den abmahnenden Rechteinhabern leicht per einstweiliger Verfügung vor dem Landgericht durchgesetzt werden. Der Anschlussinhaber sollte daher zur Abwehr einer einstweiligen Verfügung den Unterlassungsanspruch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht außergerichtlich durch fristgerechte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllen.

Ganz wichtig: Nicht die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung abgeben!

Zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs ist es nämlich nicht erforderlich, dass sich der abgemahnte Anschlussinhaber zugleich zur Zahlung von Schadensersatz und Kostenerstattung verpflichtet oder gar ein Schuldanerkenntnis abgibt. Die Unterlassungserklärung sollte unbedingt insoweit gekürzt bzw. abgeändert werden. Zudem lassen sich durch eine geschickte Formulierung der Unterlassungserklärung weitere Folgeabmahnungen der betreffenden Rechteinhaber ausschließen.

Kostenerstattungsanspruch:

Ausweislich der Pressemitteilung Nr. 101/2010 des BGH zum Urteil vom 12.05.2010 beschränkt sich die vom Anschlussinhaber zu leistende Kostenerstattung, wenn der nicht ausreichend gesicherte WLAN-Anschluss von einem Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht wurde, gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf maximal 100,00 EUR.

Zur Bemessung der vom Abgemahnten zu erstattenden Anwaltsgebühren ziehen die abmahnenden Anwälte nun aber einen Gegenstandswert von sagenhaften 25.000,00 EUR heran. Dieser Gegenstandswert ist natürlich völlig überzogen. So ist etwa nach Ansicht des Amtsgericht Halle (Saale) ein Streitwert in Höhe von allenfalls 1.200,00 EUR angemessen, vgl. AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009 – 95 C 3258/09. Die zu erstattenden Anwaltsgebühren fallen dann verhältnismäßig mickrig aus.

Schadensersatzanspruch:

Der Schadensersatzanspruch setzt anders als der Unterlassungsanspruch das Verschulden des Anschlussinhabers voraus. Schadensersatzansprüche entfallen demnach, wenn

a) dem Anschlussinhaber der Nachweis gelingt, dass nicht er, sondern ein Dritter die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen haben muss und

b) dem Anschlussinhaber auch sonst im Hinblick auf die behauptete Urheberrechtsverletzung keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Die Schadensersatzansprüche können dann unter Hinweis auf das fehlende Verschulden des Anschlussinhabers als unbegründet zurückwiesen werden.

Fazit:

Zur Vermeidung von Folgeabmahnungen und einer einstweiligen Verfügung sollte höchstvorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine abgeänderte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Um sicher zu gehen, sollte dabei unbedingt auf anwaltliche Hilfe zurückgegriffen werden. Die Zahlungsansprüche lassen sich, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, als unbegründet zurückweisen.
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