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Pressemitteilung

Der Freistaat und seine Heimatliebe - unrechtmäßige Werbung mit Rautenmuster?

Erlaubt das Werberecht die Nutzung bayrischer Rautenmuster, wenn ein Produkt tatsächlich aus Österreich kommt. Österreichische Bonbons sorgen für Ärger
(PM) Hamburg, 26.02.2018 - In gleich zwei Verfahren hatte das Oberlandesgericht über mögliche Werbeverstöße zu entscheiden. Im ersten Fall ging es um ein weiß-blaues-Rautenmuster auf den Bonbon-Verpackungen mit einer gelben Banderole mit der Aufschrift „Bayrische Bonbonlutschkultur“. Im zweiten Verfahren dagegen um Verpackung mit Rautenmuster unterschiedlicher Farben und lediglich der Bezeichnung „Bonbonlutschkultur“. Die Klägerin sah darin einen unzulässigen Bezug auf eine Herstellung im Freistaat Bayern und fühlte sich damit in ihren eigenen schützenswerten Rechten verletzt; schließlich stelle sie selbst tatsächlich ihre Süßwaren in Bayern her.

Richter differenzieren – Rautenmuster ist nicht in jedem Fall bayrisch

Im ersten Fall entschieden die Richter, dass eine Irreführung und damit ein Werberechtsverstoß vorlägen. Es sei anzunehmen, dass, wenn man mit „Bayrischer Lutschkultur“ werbe, der Verbraucher von einer bayrischen Herkunft der Produkte ausgehe. Die Beklagte muss nun unter anderem Auskünfte über Umsätze und Lieferanten geben, damit der Schadensersatz der Gegenseite beziffert werden kann. Dagegen verneinten die Richter im zweiten Fall eine irreführende Werbung. Allein durch das Rautenmuster werde der Verbraucher nicht hinreichend über die tatsächliche Herkunft der Bonbons getäuscht.

Welche Assoziation steckt hinter „Alpenbauer“?

Auch die Bezeichnung „Alpenbauer“ wurde bei beiden Verfahren hitzig diskutiert. Der Anwalt der Klägerseite verwies darauf, dass Wien – als Herstellungsstätte der „bayrischen Lutschbonbons“ „nicht in den Alpen liege“. Dass konterte der Rechtsanwalt der Gegenseite mit dem Hinweis, es handele sich um einen Fantasienamen. Entscheidend komme es nach Ansicht der Richter aber auf die Auffassung eines durchschnittlichen Verbrauchers an. Verbindet er mit der Bezeichnung „Alpenbauer“ eine bestimmte Herkunft des Produktes, die mit bestimmten Erwartungen verknüpft ist?

Bonbons vom Bauern?

Dass Bonbons aber unabhängig von der tatsächlichen Herstellungsstätte nur schwer vorstellbar von einem „Bauern“ produziert werden können, bleibt dahingestellt. Dennoch nahmen die Richter eine Verwechslungsgefahr für den Verbraucher an und haben es dem Unternehmen nun verboten, künftig eine Verpackung mit Rautenmuster in der Verbindung mit der Werbebezeichnung „Alpenbauer“ zu verwenden.

Das beklagte Unternehmen deutete allerdings bereits an, dass es sich mit der Entscheidung des Gerichts notfalls nicht abfinden wird. Man werde notfalls vor die nächste Instanz, also den Bundesgerichtshof ziehen. Es bleibt also spannend bei der Frage der Herkunftsverbundenheit bayrischer Bonbons.

Mehr zum Werberecht: www.rosepartner.de/irrefuehrende-werbung-abmahnung.html
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