Pressemitteilung, 12.09.2011 - 13:41 Uhr
Perspektive Mittelstand
Ungewöhnliche Farben bei Wohnungsrückgabe nicht zulässig
Unabhängig von der Geltung der Klauseln zu Schönheitsreparaturen ist der Mieter verpflichtet, die Mietwohnung in einem farblichen Zustand zurückzugeben, der sich innerhalb der Grenzen des normalen Geschmacks bewegt.
(PM) Hasloh, 12.09.2011 - Es dürfen keine so kräftigen Farben verwendet werden, dass eine Neuvermietung der Räume im geschaffenen Zustand praktisch unmöglich ist, entschied das Landgericht Essen. Das teilen die Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit. Der Sachverhalt Der Mieter hatte während der Mietzeit die Wände in einem Teil der Wohnung in kräftigen Farben angestrichen. In einem Zimmer hat er die Wände nicht durchgängig gestrichen, sondern einen Bereich, vor dem ein Schrank stand, ausgespart. Der Vermieter verlangte nach der Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatz vom Mieter wegen Beschädigung des Mietobjekts. Die Entscheidung Der Vermieter erhielt in zwei Instanzen Recht. Zwar könne der Mieter während der bestehenden Mietzeit die angemieteten Räume in kräftigen Farbtönen streichen. Es handele sich um ein dem Mieter zuzubilligendes Gestaltungsrecht. Es stelle jedoch eine Vertragsverletzung dar, wenn der Mieter das Mietobjekt in einem farblichen Zustand zurückgebe, welcher die Grenzen des normalen Farbgeschmacks überschreite, sodass eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich sei. Auch die Aussparung eines Bereichs stelle eine nicht fachmännisch ausgeführte Schönheitsreparatur dar, mithin eine Beschädigung der Mietsache. Auch insoweit sei der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet. Gericht: LG Essen, Urteil vom 17.02.2011 - 10 S 344/10Weitere interessante Urteile für die Immobilienbranche finden sich unter: www.wertplan-nord-immobilien.de


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