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E-Commerce Praxis | Umtausch – Widerruf – Gewährleistung im Online-Handel

Fünf Experten-Tipps, damit das Online-Weihnachtsshopping nicht zur bösen Bescherung wird
(PM) Hamburg, 23.12.2012 - Direkt nach Weihnachten beginnen für viele Kunden die heißen Tage mit dem Umtauschstress: wenn das Präsent nicht gefällt oder gleich zweimal unter dem Weihnachtsbaum zu finden war, dann bleibt häufig nur noch die Rückgabe oder der Umtausch. Was viele nicht wissen: Umtausch ist reine Kulanz der Händler. Per Gesetz sind sie nicht dazu verpflichtet, gekaufte Ware zurückzunehmen. Wer seine Geschenke online gekauft hat, für den gilt ein sogenanntes Widerrufs- oder Rückgaberecht. Dr. Carsten Föhlisch, Leiter der Rechtsabteilung von Trusted Shops und Experte für Verbraucherrecht, gibt Tipps, damit der Online-Weihnachtskauf nach dem Fest nicht zur bösen Bescherung wird.

1) Wie lange gilt mein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht?

Das Widerrufs- und Rückgaberecht beim Online-Shopping ist jeweils auf 14 Tage befristet. Wann diese Frist beginnt, ist von zwei Faktoren abhängig: einerseits beginnt sie erst, wenn der Käufer die Ware erhalten hat. Hat der Verbraucher eine Dienstleistung über das Internet gekauft, beginnt die Frist, sobald der Vertrag geschlossen wurde. Zum anderen muss der Händler seine Informationspflicht erfüllen, damit die Frist beginnen kann. Das bedeutet, er muss den Verbraucher auf sein Widerrufs- oder Rückgaberecht hinweisen. Dies muss per E-Mail, Brief oder Fax erfolgen.

2) Der Kunde widerruft die Bestellung – wer trägt die Rücksendekosten?

Wenn Online-Käufer die Bestellung widerrufen, muss der Verkäufer die Rücksendekosten tragen. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Liegt der Warenwert unter 40 Euro, kann der Verkäufer die Kosten zum Teil auf den Verbraucher abwälzen. Hierfür ist eine entsprechende AGB-Klausel notwendig. Ist die Ware teurer als 40 Euro und wurde der Kaufpreis zum Zeitpunkt des Widerrufs der Bestellung vom Käufer noch nicht gezahlt, muss dieser die Rücksendekosten übernehmen. Hat der Händler dagegen etwas anderes geschickt, als der Käufer bestellt hat, muss dieser auf keinen Fall Rücksendekosten zahlen.

3) Wie erhält der Online-Kunde sein gezahltes Geld zurück?

Macht der Kunde innerhalb der ersten 14 Tage von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch, ist der Online-Händler verpflichtet, das bereits gezahlte Geld innerhalb von 30 Tagen zurückzuerstatten. Manchmal gibt es hierbei Probleme. Auf Nummer sicher geht der Online-Shopper mit dem Käuferschutz. Dieser Service bietet jeder Online-Händler an, dessen Shop mit dem Trusted Shops Gütesiegel ausgezeichnet ist.

4) Darf der Online-Händler eine Gebühr für die Bearbeitung des Widerrufes einbehalten?

Nein – ein Händler darf lediglich einen Teil des Kaufpreises einbehalten, wenn ihm ein sogenannter Wertersatzanspruch zusteht. Das ist dann der Fall, wenn der Kunde die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über das bloße Testen der Eigenschaften und der Funktionsfähigkeit der Sache hinausgeht. Der Kunde darf zum Beispiel ein T-Shirt zu Hause anprobieren, allerdings nicht damit auf eine Party gehen. Übrigens: Der Händler muss nachweisen, dass die Ware genutzt wurde. Kann er den Beweis nicht erbringen, muss er den Kaufpreis vollständig erstatten.

5) Bekommt der K unde im Widerrufsfall die gezahlte Versandkostenpauschale erstattet?

Ja, der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im April 2010 entschieden, dass dem Verbraucher „sämtlich geleistete Zahlungen“ zu erstatten sind. Darunter fallen die Versandkosten, aber auch andere Kosten wie Nachnahme- oder Kreditkartengebühren. Jedoch gibt es auch Fälle, bei denen es anders ist – zum Beispiel wenn der Kunde entscheidet, von fünf Artikeln nur zwei zu behalten und den Rest zurückzuschicken. Dann darf der Online-Händler die Versandkosten einbehalten, die angefallen wären, wenn er von vornherein nur zwei Artikel bestellt hätte.
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