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Pressemitteilung

Übertragung des Kfz-Schadenfreiheitsrabatts nach der Scheidung, Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert:

(PM) , 18.09.2007 - Nach einer Scheidung kann jeder Ehepartner von dem anderen unter Umständen eine Übertragung des KFZ-Schadenfreiheitsrabatts auf sich verlangen, und das obwohl der Pkw als Zweitwagen über den anderen Ehepartner versichert ist. So entschied das Landgericht Flensburg in seinem Urteil vom 07.06.2006, Az.: 1 T 30/06. Voraussetzung für die Übertragungspflicht ist allerdings, dass das Fahrzeug während der Ehezeit ausschließlich und über einen längeren Zeitraum von dem Ehegatten, der die Übertragung verlangt, genutzt wurde, denn nur dann hat er den Schadenfreiheitsrabatt auch tatsächlich selbst erzielt.
Die Pflicht zur Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts verneinte wiederum das Landgericht Freiburg in seiner Entscheidung vom 15.08.2006 (Az.: 5 O 64/06). Die Ehefrau nutzte zwar auch dort den Pkw alleine. Doch als sie das Auto übernahm, bestand bereits der hohe Schadenfreiheitsrabatt von 40 %. Sie selbst konnte ihn nicht verbessern, weshalb ihr der Rabatt nach der Scheidung auch nicht zustehen soll.
Die letztgenannte Entscheidung im Volltext unter www.anwaelte-giessen.de
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