Überprüfung der Vaterschaft im Erbscheinsverfahren nicht möglich
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Herr Dr. Stefan Günther
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Fachanwalt für Erbrecht, Dr. Stefan Günther, Frankfurt ist spezialisiert auf alle Fragen des Erbrechts (Pflichtteil, Erbengemeinschaft, vorweggenommene Erbfolge, etc.)
(PM) Deutschland, 24.04.2017 - Das OLG Frankfurt, Az. 20 W 59/14, hat mit seinem Beschluss vom 22.09.2016 klargestellt, dass die rechtliche Verwandtschaft (Vaterschaft) für das Erbscheinsverfahren verbindlich ist. Eine inzidente Überprüfung der biologischen Vaterschaft findet wegen der Sperrwirkung von § 1599 Abs. 1 BGB nicht statt. Damit setzt der Senat die höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.01.20143 um (Az: IV ZR 250/12). Demnach die Vorschrift des § 1599 Abs. 1 BGB eine Sperrwirkung für das gesamte Zivilrecht, das auch das Erbrecht beinhaltet, umfasst. Für die Praxis gilt daher der Ratschlag, sofern sich ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft ergeben, in jedem Fall lebzeitig ein förmliches Anfechtungsverfahren einzuleiten. Dann bestünde die Möglichkeit, die Erkenntnisse im Wege der Amtsermittlung im Erbscheinsverfahren zu verwenden (So auch OLG Koblenz, Az:10 U 1271/07, vom 11.07.2008). Weitere Informationen finden Interessierte unter ANSPRECHPARTNER/KONTAKT
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