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Übernahme der Anwaltskosten bei unzulässigen Forderungen - Streit um Schönheitsreparaturen

(PM) Leipzig, 18.01.2011 - Nicht selten kommt es zwischen Mietern und Vermietern zum Streit, der schlimmstenfalls vor Gericht endet. Einer der häufigen Gründe sind unzulässige Forderungen des Vermieters. Wer sich in einem solchen Fall einen Anwalt zur Hilfe nimmt, kann unter Umständen auch seine Anwaltskosten von der Gegenpartei zurückverlangen. Das Immobilien-Portal myimmo.de erklärt, wann das der Fall sein kann.

Ein Klagebeispiel, bei dem ein Mieter im Falle eines Falles seine Anwaltskosten von der Gegenpartei verlangen kann, sind Schönheitsreparaturen (www.myimmo.de/ratgeber/immobilien-lexikon/schoenheitsreparaturen). Gemäß einem Urteil des Landesgerichts Berlin (AZ: 67 S 469/09) muss der Vermieter die Anwaltskosten des Mieters übernehmen, wenn die Vereinbarungen zu den Schönheitsreparaturen unwirksam waren. Zu einem solchen Fall kam es, als ein Mieter seine Wohnung gekündigt hatte und sein Vermieter Schadensersatz gefordert hatte. Nach Ansicht des Vermieters hätte der Mieter Schönheitsreparaturen leisten müssen, die sogar vertraglich festgelegt waren. Diese vertraglich geregelten Schönheitsreparaturen erwiesen sich vor Gericht jedoch als unwirksam und die Ansprüche des Vermieters wurden zurückgewiesen. Auch die anschließende Forderung des Mieters an den Vermieter, seine Anwaltskosten zu übernehmen, war erfolgreich. Ihr Urteil begründeten die Richter damit, dass es sich bei den Forderungen nach den Schönheitsreparaturen und auch bei der Forderung nach einer Übernahme der Kosten für diese Schönheitsreparaturen um eine Pflichtverletzung gegenüber dem Mieter gehandelt hatte. In einem solchen Fall könne ein Mieter ausdrücklich einen Anwalt zur Hilfe nehmen. Insbesondere, wenn der Vermieter auf seine gesetzwidrigen Forderungen beharrt.

Weitere Informationen:
news.myimmo.de/schoenheitsreparaturen-anwaltskosten-koennen-erstattet-werden/22722.html
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