Pressemitteilung, 09.03.2007 - 17:20 Uhr
Perspektive Mittelstand
US-Aktiengesellschaft / US-Corporation - die Gesellschaftsform der Zukunft?!
(PM) , 09.03.2007 - Deutsche Unternehmen haben ausländische Kapitalgesellschaften wie die englische Limited oder die US-Corporation (US-Aktiengesellschaft) als Alternative zur GmbH entdeckt. Befürworter schwärmen von unbürokratischen und schnellen Gründungen. Den Weg freigemacht hat dafür der Europäische Gerichtshof mit seinen Grundsatzentscheidungen „Centros“, „Überseering“ und „Inspire Art“. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss daran seine Rechtsprechung auch geändert und damit die Möglichkeit geschaffen, dass Gesellschaften, die im Ausland gegründet, jedoch in Deutschland ihre Geschäftstätigkeit ausüben, auch hier rechtsfähig sind und mithin Zweigniederlassungen gründen können, ohne dass sie ein Stammkapital wie bei der deutschen GmbH oder AG erbringen müssen. Investoren aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis geben der Ltd. und der US-Corporation ohnehin den Vorzug vor der deutschen GmbH und AG. Sie ziehen diese ihnen vertrauten Ge-sellschaftsrechtstypen der aus ihrer Sicht fremdländischen, starren, dogmatisch schwer verständli-chen und untereinander sehr verschiedenen GmbH und AG vor. Auslandsfirmen wie die US-AGs eignen sich für die deutschen Unternehmer gut als Akquisiti-onsvehikel, Konzernspitze und (Zwischen-)holding, Komplementärgesellschaft von Komman-ditgesellschaften oder auch als operative (Tochter-) Gesellschaft. Für Michael Schmidt ist die US-Corporation, kurz Inc. genannt, die unbürokratische Alternative zur GmbH, der AG aber auch zur Limited. Schmidt ist Mitglied des Board of Directors, dem Leitungsgremium der Firma „US-AG-24 Inc.“, die Corporation-Gründungen betreut. „Die Vor-teile der Corporation: geringe Kosten, einfache Handhabung bei der Gründung, Minimierung der Haftung sowie Anonymität hinsichtlich der Aktieneigentümer (Shareholder). „Das unkomplizier-te Unternehmensrecht des US-Staates Florida ist für den deutschen Mittelstand und für Kleinun-ternehmer besonders attraktiv“, sagt der Berater der US-AG-24 Inc. Die Gründung einer US-Corporation sei im Vergleich zur GmbH (und auch zur AG) schneller, einfacher und kostengüns-tiger.Das amerikanische Recht zeichnet sich durch seinen föderalistischen Aufbau aus. Dies hat zur Folge, dass zahlreiche Aspekte des Vertrags- und Unternehmensrechts primär von den US-Bundesstaaten geregelt sind (state law). In manchen Bereichen besteht offene Konkurrenz der Gesetzgeber, die sich bemühen, den Bedürfnissen der Unternehmenspraxis möglichst entgegen zu kommen. Dies führt z.B. dazu, dass der US-Bundesstaat Florida nicht nur eines der fort-schrittlichsten Gesellschaftsrechte, sondern auch ein sehr effizientes Handelsgericht hat, was Flo-rida als Sitzstaat für Unternehmen – insbesondere ausländische – attraktiv macht, auch weil der tatsächliche Standort mit dem Sitz des Unternehmens nicht identisch zu sein braucht.Die Gründung einer US-Corporation ist nach Auskunft der US-AG-24 Inc. einfach: Da für die Registrierung eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich ist, sondern das Einreichen der Gründungsunterlagen ausreicht, kann die US-Corporation innerhalb von 72 Stunden gegründet werden; im Eilfalle sogar auch in 24 Stunden. Dienstleister wie die US-AG-24 Inc. übernehmen den gesamten Registrierungsvorgang beim Secretary of State. Da jede Corporation auch einen so genannten Registered Agent in Florida haben und die Büroadresse identisch mit dem Registered Office sein muss, bieten diese Dienstleister diesen Service häufig mit an. Wie eine deutsche GmbH oder AG weist eine US-Aktiengesellschaft den Vorteil auf, dass die Haftung der Gesellschafter grundsätzlich auf das Stammkapital begrenzt ist. Eine deutsche GmbH muss aktuell ein Mindestkapital von 25.000 EUR, eine AG ein Kapital von mindestens 50.000 EUR aufweisen. Nicht so die US-AG: für die Gründung einer Corporation ist ein Min-destbetrag nicht vorgeschrieben, weder für das genehmigte, das gezeichnete oder das einzuzah-lende Kapital. Eine US-Corporation kann also schon mit nur einem US-Dollar Stammkapital gegründet werden. Auch der Nominalbetrag der Geschäftsanteile (shares) ist in seiner Höhe un-beschränkt. Aber eine US-Aktiengesellschaft ist nicht nur gegenüber der deutschen GmbH oder AG im Vor-teil, sondern auch gegenüber der britischen Limited. Denn die Gründungsformulare für die Ltd. beinhalten auch einen Gesellschaftsvertrag, bei dem es sich um ein vorgegebenes Muster handelt. Bei der Gründung einer US-Corporation z.B. mithilfe der US-AG-24 (unter Umständen auch nach einer vorherigen anwaltlichen Beratung durch einen Kooperationspartner der US-AG-24) wird in der Regel ein individuell auf die zu gründende Corporation und deren Gesellschafter aus-gerichteter Gesellschaftsvertrag (Articles of Incorporation + Bylaws), der die Besonderheiten des Unternehmensgegenstandes hinreichend berücksichtigt, ausgearbeitet. Dies gibt deutlich mehr Rechtssicherheit. Das Reglement kann nach Gründung jederzeit von den Aktionären, oder mit deren Zustimmung, vom Board of Directors geändert werden. Ein weiterer Vorteil einer Corporation-Gründung ist der Umstand, dass im Gegensatz zur Ltd. bei der US-Corporation nur eine Person notwendig ist, die mehrere Funktionen auf sich vereini-gen kann, während bei der Limited mindestens zwei Personen notwendig sind. Das Board of Directors, die oberste Führungsebene der Corporation, wird bei der Unternehmensgründung von den Incorporator (Gründer) bestellt. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die vorschreibt, dass ein Director US-Staatsbürger sein muss, und Zusammenkünfte der Directors können sowohl in den USA als auch im Ausland stattfinden.Wesentlicher Vorteil der US-Corporation gegenüber der britischen Limited ist zum einen die unkomplizierte Möglichkeit der Geldbeschaffung sowie vor allem auch die Anonymität der Ge-sellschafter. Mit Hilfe einer US-Aktiengesellschaft kann man das Unternehmen durch Aktienver-kauf kapitalisieren, sowohl vor- oder außerbörslich (Privatplacement) als auch durch einen Bör-sengang. Die Eigentümer einer Corporation bleiben dabei anonym, denn die Aktieneigentümer (Shareholder) werden nicht in das US-Handelsregister eingetragen. Nur die Direktoren und Funktionäre (also President, Vice President, Secretary) der Corporation werden amtlich erfasst.Zu beachten ist aber die Möglichkeit der Durchgriffshaftung (piercing the corporate veil), denn Gesellschafter mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht haften genauso wie Direktoren, wenn diese wussten oder hätten wissen müssen, dass bei vernünftiger Betrachtung keine Aussichten bestan-den, die Insolvenz zu vermeidenEin Steuerfluchtmodell ist die US-Corporation nicht. Obwohl die Auslandsfirmen offiziell ihren Sitz in Florida oder einem anderen US-Bundesstaat haben, zahlen sie in der Regel ihre Steuern in Deutschland. Bei einer reinen Geschäftstätigkeit außerhalb der USA fällt im US-Bundesstaat Florida nur eine geringe jährliche Pauschalbesteuerung an. Und während das Kürzel „Inc.“ hier zu Lande vielleicht etwas skeptisch betrachtet wird, ist es „weltweit be-kannter als die GmbH“, gibt Michael Schmidt von der US-AG-24 Inc. zu bedenken. Die US AG 24 Inc. ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Unternehmensgründung in den USA tätig ist. Hinter der US AG 24 Inc. steht ein Verbund aus Rechtsanwäl-ten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern, der vor allem Kleinbetriebe und Mittelständler vor, während und auch nach der Gründung umfassend berät und betreut. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.usag24.com