Pressemitteilung, 05.08.2007 - 20:47 Uhr
Perspektive Mittelstand
Türkei-Immobilien-Sicherheit geht vor Gewinn.
(PM) , 05.08.2007 - Aus über 10 Jahren praktischer Erfahrung.Denn auch ich habe in der Vergangenheit nicht immer alles richtig gemacht.Finger weg von "notariellen Immobilien-Kaufverträgen", die nicht als "Vorvertrag" im Grundbuch (Tapu) eingetragen werden,bei einer Türkei-Immobilie.Über den türkischen Notar erhalten Immobilienkäufer nur ein notariell »beglaubigtes Schriftstück« mit der Überschrift »Immobilien«-Kaufvertrag, welches keine notarielle Auflassungs-Urkunde nach deutschem Verständnis ist. Ein Notar ist zum Abschluss eines Immobilienkaufvertrages in der Türkei überflüssig! Der Notar hat keinerlei Pflichten bei Immobilienkäufen, und tritt bei Immobilienkaufverträgen nur als Zeuge auf, und das auch nur, wenn Sie es wünschen.Ein "notarieller Immobilienkauf-Vertrag" wird nach dem türkischen Notargesetz zwar ebenfalls »öffentlich beurkundet«, ist aber nach dem Immobiliengesetz als »öffentliche Beurkundung« nur vor dem Notar und dem Käufer, aber (noch) nicht vor dem Grundbuchbeamten, gültig. Der Vertrag wird durch den Notar weder als Auflassungsvermerk im Grundbuch eingetragen, noch gibt er dem Käufer Sicherheit für gezahlte Summen. Dieses Schriftstück ist keine Urkunde und bei gerichtlichen Auseinandersetzungen bestätigt das Schreiben lediglich, dass Sie einen "notariell beglaubigten Immobilienkauf-Vertrag" abgeschlossen haben, der, gesetzlich gesehen, nur eine "unverbindliche Kaufabsicht" darstellt.Nur, wenn dieser durch öffentliche Beurkundung vor einem Notar »notariell beglaubigte Immobilien-Kaufvertrag« vor dem Grundbuchbeamten durch »Konversion« in eine »Auflassung mit Grundbucheintrag« und anschließender Aushändigung in Form des »Tapu« umgewandelt wurde, ist dieser Immobilien-Kaufvertrag rechtswirksam gültig. Das heißt für einen Immobilienkäufer:Eine »öffentliche Beurkundung« vor einem Notar ist nach dem Notargesetz eine »öffentliche Beurkundung« vor einem Notar, und daher als notariell beglaubigte »unverbindliche Kaufabsicht« solange gesetzlich gültig, bis diese Kaufabsicht entweder vor dem Grundbuchbeamten in einen »Vorvertrag« umgewandelt und im Grundbuch eingetragen, oder aber gleich als endgültiger Immobilienkaufvertrag in eine Auflassung umgewandelt und im Grundbuch eingetragen und danach als »Tapu« ausgehändigt wird. Die beglaubigte Ausfertigung eines »Immobilien-Kaufvertrages« durch einen Notar muss daher immer zunächst vor dem Grundbuchbeamten gewandelt und im Grundbuch als »Vorvertrag« eingetragen werden, um später als Auflassung (dokumentiert mit einem Tapu) gültig zu sein. Nur mit einer Eintragung als "Vorvertrag" im Grundbuch sichern Sie sich die von Ihnen gezahlten Gelder! Es handelt sich also bei der »öffentlichen Beurkundung« vor einem Notar und/oder beim Grundbuchamt um zwei völlig getrennte Vorgänge! Immobilieninteressenten.Bitte beachten sie in der Zukunft! Erst das Tapu,Grundbuch,dann das Geld!!! Bitte leisten Sie auch keine Anzahlung,bevor Sie alles vor Ort selbst geprüft haben.Türkei bleibt und ist ein wunderschönes Land,nur bitte beachten Sie,Sicherheit geht vor Gewinn.Quelle;www.albeni.de/