Pressemitteilung, 26.11.2010 - 10:17 Uhr
Perspektive Mittelstand
Top-aktuell: Erfordern Gitterbett und Beckengurt für behinderte Menschen eine familiengerichtliche Genehmigung?
Die renommierte Euskirchener Patientenanwältin Astrid Maigatter-Carus klärt sensible Fragestellung auf
(PM) Bonn, 26.11.2010 - Rechtsanwältin Astrid Maigatter-Carus aus Euskirchen ist eine der führenden Patientenanwältinnen der Region. Ihre Arbeit konzentriert sich schwerpunktmäßig auf die Prüfung von Schadensersatzansprüchen nach Behandlungsfehlern.Andrea Moersdorf geschäftsführende Inhaberin von Moersdorf Consulting führt zu diesem Thema das Interview mit Astrid Maigatter-Carus.Andrea Moersdorf:Frau Maigatter-Carus, viele schwerstmehrfachbehinderte Kinder müssen aus Sicherheitsgründen mit einem Beckengurt im Rollstuhl fixiert werden. Sind sie in der Lage, sich selbständig zu bewegen, wird es in der Regel auch notwendig, ihr Bett mit einem Bettgitter zu versehen, um Stürze zu vermeiden. Was hat Sie veranlasst, sich mit dieser Fragestellung zu befassen?Astrid Maigatter-Carus:Die konkrete Klärung war notwendig geworden, nachdem eine private Pflegeversicherung gegenüber einer Familie die Kostenübernahme für ein Pflegebett mit einem höheren Gitter ablehnte.Andrea Moersdorf:Bedürfen denn solche Sicherungsmaßnahmen der familiengerichtlichen Genehmigung? Astrid Maigatter-Carus:Nach § 1631 b BGB bedarf eine Unterbringung des Kindes, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, der Genehmigung des Familiengerichts. Es gibt Stimmen, die bejahen die weitergehende Notwendigkeit einer gerichtlichen Genehmigung über den Wortlaut der Vorschrift hinaus mit dem Hinweis, dass auch Maßnahmen, mit denen einem Kind durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder ähnliches zwar nicht umfassend, aber doch zeitweise über einen längeren Zeitraum die Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird, eine Freiheitsentziehung im Sinne des genannten Paragraphen darstellen.Andrea Moersdorf:Wie hat denn der private Versicherer gegenüber der betroffenen Familie argumentiert?Astrid Maigatter-Carus:Die Familie hat für ihr schwerstbehindertes, aber sehr agiles Kind ein Pflegebett mit einem höheren Gitter beantragt. Die Versicherung führte folgendes aus: „Die Notwendigkeit von besonders hohen Bettgittern steht grundsätzlich nicht im Zusammenhang mit der Erleichterung der Grundpflege. In diesen Fällen müssen die Grundsätze für freiheitsentziehende Maßnahmen berücksichtigt werden. Hierzu benötigen wir zur Klärung zwingend einen gerichtlichen Beschluss, in dem das Anbringen von höheren Seitengittern erlaubt wird.“Andrea Moersdorf: Auf den ersten Blick scheint diese Argumentation überzeugend, da freiheitsentziehende Maßnahmen grundsätzlich der gerichtlichen Genehmigung bedürfen. Wie bewerten Sie den Sachverhalt?Astrid Maigatter-Carus:Die Pflegekasse verkennt, dass es sich bei der Fixierung mit einem Beckengurt im Rollstuhl bzw. bei der Ausstattung des Bettes mit Gittern nicht um freiheitsentziehende Maßnahmen handelt.Eine Freiheitsentziehung liegt nur vor, wenn die persönliche Bewegungsfreiheit des Kindes gegen seinen natürlichen Willen allseitig und umfassend beeinträchtigt wird, insbesondere durch Einschließung und Einsperrung. Eine solche allseitige und umfassende Einschränkung der Bewegungsfreiheit ist in den erwähnten Sicherungsmaßnahmen jedoch nicht zu sehen.Andrea Moersdorf:Als Mutter einer behinderten Tochter schließe ich mich vollkommen Ihrer Argumentation an. Denn das Anlegen des Beckengurtes im Rollstuhl dient zunächst zur Herstellung der Mobilität und stellt schon aus diesem Grund keine freiheitsentziehende Maßnahme vor.Wie verhält es sich denn bei dem besagten Gitterbett?Astrid Maigatter-Carus:Auch das Gitterbett stellt keine umfassende Beschränkung der Freiheit dar, da das Kind in dem Gitterbett nur übernachtet. Es handelt sich lediglich um unterbringungsähnliche Maßnahmen, die nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht unter den zitierten Paragraphen fallen. Der Gesetzgeber hat diese Entscheidung damit begründet, dass die staatliche Verantwortung und Kontrolle im Bereich des Erziehungsrechts deutlich eingeschränkt sind. Das Recht der Eltern beruht auf dem natürlichen Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern und tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein. Deswegen dürfen die Eltern – unabhängig vom Geisteszustand des Kindes – auch im Bereich der Gesundheitsvorsorge weitreichende Maßnahmen zum Wohl des Kindes in eigener Verantwortung treffen.Daraus folgt: Freiheitsbeschränkende Maßnahmen zur Sicherung eines Kindes wie Bettgitter und Beckengurt bedürfen nicht der familiengerichtlichen Genehmigung, sondern sind von den Eltern in eigener Verantwortung zu treffen.Andrea Moersdorf:Vielen Dank Frau Maigatter-Carus für die – gerade für Familien mit behinderten Kindern – wichtige Information!An wen können sich Eltern und Betroffene zu dieser und auch anderer Fragestellung wenden?Astrid Maigatter-Carus:Interessierte Betroffene oder Angehörige können die Informationen zum Thema „Gitterbett und Beckengurt“ kostenfrei anfordern.


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Moersdorf Consulting Ist eine Unternehmensberatung, die auf Basis der modernsten wissenschaftlichen Forschung im Bereich des Neuro-Marketings arbeitet. In Akquise-Workshops und Verkaufs-Kommunikations-Trainings bewirkt der mentale Lernansatz die von den Teilnehmern gewünschte Modifikation der eigenen Einstellung zu verschiedenen Herausforderungen und unternehmerische Fragestellungen - mit sofortiger Wirkung. Moersdorf Consulting ist sehr erfolgreich für kleine und mittlere Unternehmen und insbesondere für Kliniken und Praxen tätig.