Pressemitteilung, 04.02.2010 - 15:06 Uhr
Perspektive Mittelstand
Teures Frühstück: Der ermäßigte Umsatzsteuer-Satz für Übernachtungen führt zu Lohnsteuer-Nachteilen bei Dienstreisen
(PM) Bonn, 04.02.2010 - Mit Verabschiedung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes ist klar: Bei Übernachtungen in Hotels und Pensionen gilt ab 1.1.2010 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%. Der Preis für das Frühstück unterliegt dagegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19%. Durch die Trennung der Umsatzsteuer-Sätze ist es künftig auf Hotelrechnungen nicht mehr möglich, den Preis für „Übernachtung einschl. Frühstück“ in einer Summe auszuweisen. Dies wiederum führt bei Arbeitnehmern auf Dienstreisen zu lohnsteuerlichen Nachteilen, die bei Verabschiedung des Gesetzes offenkundig nicht gesehen wurden.Bei Dienstreisen können die Kosten der Hotel-Übernachtung in tatsächlich angefallener Höhe lohnsteuerfrei erstattet werden.. Die Kosten des Frühstücks gehören jedoch zu den Verpflegungsmehraufwendungen, die nur im Rahmen vorgegebener Pauschalen (je nach Dauer der Abwesenheit) in Höhe von 6 €, 12 € oder 24 € steuerfrei erstattet werden können. Bei einer Dienstreise mit einer Abwesenheit zwischen 8 und 14 Std. vom Betrieb, kann man für Verpflegung genau 6 € steuerlich pauschal geltend machen.Wurden bisher in der Hotelrechnung die Kosten für Übernachtung und Frühstück in einer Summe ausgewiesen, so konnten die auf das Frühstück entfallenden Kosten mit 20% der höchsten Verpflegungsmehraufwandspauschale (20% von 24 €), also mit 4,80 € ermittelt werden. Der Restbetrag entfiel auf Übernachtungen.Beispiel: In der Hotelrechnung wird für Übernachtung einschl. Frühstück ein Gesamtbetrag von 200 € ausgewiesen. Lohnsteuerlich werden davon 4,80 € auf das Frühstück angerechnet, 195,20 € auf die Übernachtung. Damit kann der Arbeitgeber den Gesamtbetrag steuerfrei erstatten, da die Frühstückskosten unter dem Pauschbetrag von 6 € liegen.Aufgrund der unterschiedlichen USt-Sätze müssen künftig in der Hotelrechnung beide Leistungen getrennt ausgewiesen werden. Beispiel: 175 € für Übernachtungen, 25 € für Frühstück. Nunmehr kann der Arbeitgeber nur noch 6 € steuerfrei für das Frühstück erstatten, der Restbetrag muss der Lohnsteuer unterworfen werden.Durch Dienstreisen entstehen somit Verpflegungsmehraufwendungen, von denen nicht einmal mehr die vollen Frühstückskosten steuerfrei erstattet werden können. Um dies zu vermeiden, muss der Arbeitgeber künftig auf eine Ausnahmeregelung der Lohnsteuer-Richtlinien (R 8.1 Abs. 8 LStR) zurückgreifen, die es erlaubt, abgegebene Mahlzeiten unter bestimmten Voraussetzungen mit dem amtlichen Sachbezugswert (für ein Frühstück 1,57 € ) anzusetzen. Die Abgabe der Mahlzeiten muss dann vom Arbeitgeber veranlasst sein, d.h. er muss den Tag und den Ort der Mahlzeit bestimmen.Die neuen lohnsteuerlichen Auswirkungen des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Übernachtungen mit Erläuterungen sind abgedruckt im Februar-Heft der Zeitschrift „GmbH-Steuerpraxis“. Interessenten können den Beitrag kostenlos anfordern bei VSRW-Verlag, Postfach 240 143, 53154 Bonn, Fax-Nr. 0228 95 124 90 oder per E-Mail an vsrw@vsrw.de.Bonn, den 01.02.2010(3.500 Zeichen)


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