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Pressemitteilung

Streit der Verbraucherschützer mit den Bausparkassen

Kündigungsklausel bei Bausparverträgen soll angepasst werden, ohne zu „irritieren“
(PM) Ludwigsburg, 23.01.2018 - „Die Bausparkassen haben es nicht leicht. Auf der einen Seite wollen sie nicht in zinsschwachen Jahren, wie derzeit, durch hohe Habenzinsen angesparter Verträge über Gebühr in Anspruch genommen werden. Auf der anderen Seite brauchen sie Planbarkeit, dass die Kunden keine lange schlummernden Verträge mit günstigen Darlehenskonditionen abrufen, sollten die Zinsen doch einmal steigen“, bringt Jens Meier, im Vorstand der WKZ Wohnkompetenzzentren die derzeitige Diskussion zwischen Verbraucherschützern und Bausparkassen auf den Punkt. Denn in beiden Fällen könnte die Gesamtheit der Bausparer der jeweiligen Anbieter bedrohlich belastet werden. Zumindest dann, wenn die jeweiligen Zinsphasen länger dauern.

Wann darf eine Bausparkasse kündigen

„Vor Gericht gab es daher mehrere Entscheidungen, die mal der einen Seite, mal der anderen Seite mehr zusprachen“, so der Vorstand der WKZ Wohnkompetenzzentren, Jens Meier. Im Kern geht es um die Frage, ab wann Bausparkassen sich von unliebsamen Kunden treffen dürfen. Dabei fingen die Bausparkassen erst 2005 an, „15-Jahres-Klauseln“ in ihre Verträge einzubauen. Diese Kündigungsmöglichkeit, die sich auch als Mustervorgabe des Verbandes der Privaten Bausparkassen findet, ermöglicht eine Kündigung 15 Jahre nach Vertragsabschluss. Dies jedoch hielt das Landgericht Berlin nicht für angemessen und kippte daher die Regelung in einem Verfahren mit der Bausparkasse Wüstenrot. Der Verband der Privaten Bausparkassen ging daraufhin in Berufung – schließlich kam die Mustervorlage von ihm.

Langer Streit um Altverträge

„Die Auseinandersetzungen um Altverträge zwischen den Bausparkassen und Verbraucherschützern laufen schon länger und landeten letztendlich vor dem Bundesgerichtshof“, erklärt WKZ-Vorstand Meier. Nachdem Verbraucherschützer zunächst Recht bekamen, dass hochverzinste Altverträge nicht „einfach so“ einseitig gekündigt werden dürfen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) auch im Hinblick auf die Bauspargemeinschaft, dass Verträge zehn Jahre nach Zuteilung und nicht Inanspruchnahme doch gekündigt werden dürfen. Die Bausparkassen werteten dies als Erfolg. „Da die meisten Bausparverträge sieben bis zehn Jahre nach Abschluss zuteilungsreif werden, ergibt sich so die Kündigungsmöglichkeit nach 17 bis 20 Jahren“, erläutert der Vorstand der WKZ Wohnkompetenzzentren.

Vertretbare Formulierung

Dabei scheint in die derzeitige Auseinandersetzung Bewegung zu kommen. „Egal, wie immer man die Seiten wertet, kann auch Verbraucherschützern nicht daran gelegen sein, dass es Bausparkassen für zukünftige Entwicklungen nicht möglich ist, im Sinne der Bauspargemeinschaft als Ganzes reagieren zu können“, so WKZ-Vorstand Jens Meier. Derzeit formuliere man jedenfalls an Vorschlägen, die Kündigungsklauseln zu verbessern ohne gleichzeitig, so Verbandschef Andreas Zehnder gegenüber dpa-AFX, „Verbraucherschützer unnötig zu irritieren“. Für den WKZ-Vorstand Jens Meier ist dabei klar: „Betroffene sollten eine außergewöhnliche Kündigung nicht auf sich sitzen lassen und rechtliche Beratung suchen.“ Erste Vorgespräche, allerdings keine rechtliche Beratung, könne man dabei durchaus auch in den Filialen der WKZ Wohnkompetenzzentren führen.
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