Fachartikel, 24.07.2007
Perspektive Mittelstand
E-Commerce und E-Business
Steuerrechtliche Aspekte von Internet-Präsenzen
Immer mehr Unternehmen haben umfangreiche, aufwendig gestaltete Internetauftritte. Die Aufwendungen, die durch Einführung und Aktualisierung einer Website im Internet entstehen, sind oftmals erheblich. Von daher ist es sinnvoll auch zu wissen, wie die Kosten steuerlich und handelsrechtlich zu beurteilen sind.
Ein Internetauftritt soll dem Unternehmen in der Regel auf Dauer dienen. Er hat für das Unternehmen einen wirtschaftlichen Wert, ansonsten würden die Aufwendungen nicht getätigt werden. Der Internetauftritt ist als so genannter immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens zu charakterisieren. Immaterielle Vermögensgegenstände dürfen handelsrechtlich und steuerlich nur aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. In der Regel werden Internetauftritte von externen Dienstleistern erstellt. Der Dienstleister erstellt den Internetauftritt, überträgt dem Auftraggeber die Verfügungsmacht und erhält hierfür ein Entgelt. Das bedeutet einen entgeltlichen Erwerb. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen sind zu aktivieren.

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Aufwendungen im Zusammenhang mit selbst erstellten Internetauftritten dürfen aufgrund des Aktivierungsverbots für nicht entgeltlich erworbene, immaterielle Vermögensgegenstände, nicht aktiviert werden.
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Aufwendungen für die Erstellung der Homepage

Bei einem Kauf ist der Vermögensgegenstand Homepage mit den Anschaffungskosten zu aktiveren, also mit dem Entgelt, welches für die Erstellung der Internetpräsenz an den externen Dienstleister gezahlt wird. Aufwendungen für selbst erstellte Internetauftritte sind aufgrund des Aktivierungsverbots sofort abzugsfähige Betriebsausgabe.

Im Zusammenhang mit einer externen Erstellung des Internetauftritts können Anschaffungsnebenkosten entstehen (etwa Reisekosten, eigene Personalkosten). Soweit diese Anschaffungsnebenkosten der Erstellung der Homepage direkt und einzeln zugeordnet werden können, sind sie zu aktivieren. Sollten die Aufwendungen wegen fehlender Einzelabrechnung dem Anschaffungsvorgang nicht unmittelbar zugerechnet werden können, dürfen sie nicht aktiviert werden, sondern sind sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Der aktivierte Vermögensgegenstand Homepage ist über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Mangels Erfahrungswerten über die Nutzungsdauer von Internetauftritten und mangels Regelung in den amtlichen steuerlichen Abschreibungstabellen, ist nach herrschender Meinung die Abschreibungsdauer von Computer-Software maßgebend. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Software wird im Allgemeinen auf drei Jahre geschätzt. Eine Homepage kann als immaterieller Vermögensgegenstand nur linear abgeschrieben werden.

Aufwendungen für die Pflege und Erweiterung des Internetauftritts

Der einmal eingerichtete Internetauftritt muss zu gegebener Zeit zum einen an veränderte technische Bedingungen angepasst und zum anderen müssen die in den Websites enthaltenen Informationen und Hyperlinks aktualisiert werden. Diese Arbeiten werden weitere Aufwendungen nach sich ziehen. Bei einer bloßen Aktualisierung der Informationen auf der Homepage, ohne dass neue Elemente oder Seiten eingefügt werden, liegt ein sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand vor. Auch bei Arbeiten, die den Internetauftritt lediglich auf den aktuellen technischen Stand bringen sollen, also zum Beispiel bei einer Umstellung der bisherigen Programmierung auf einen neue HTML-Version, liegt sofort abzugsfähiger Aufwand vor. Derartige Arbeiten fallen regelmäßig an und dienen allein der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Homepage.

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Aufwendungen, die getätigt werden, um die Substanz des Internetauftritts zu erhöhen oder dessen Gebrauchswert zu erhöhen, sind Kosten für die Herstellung eines neuen Vermögensgegenstandes.
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Herstellungskosten liegen zum Beispiel vor, wenn der Internetauftritt technisch und/oder inhaltlich verschlissen und nicht mehr gebrauchsfähig ist. Gleiches gilt, wenn das Informationsangebot stark ausgebaut wird oder funktionelle Ergänzungen vorgenommen werden (beispielsweise erhebliche Beschleunigung des Bildschirmaufbaus, Implementierung eines Bestellsystems in einen bislang nur informativen Produktkatalog). Zum Abzug der Herstellungskosten gelten die oben gemachten Ausführungen. Das heißt bei Erstellung durch Externe erfolgt eine Abschreibung der Kosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und bei Eigenherstellung sind die Aufwendungen wegen des Aktivierungsverbots als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln.

Die Domain einer Homepage

Der Domain-Name (Internetadresse) ist ein selbstständiges Wirtschaftsgut. Die Internetdomain ist alleine und nicht zusammen mit der Homepage zu aktivieren. Aufwendungen, die für den Erwerb beziehunsgweise die Übertragung eines Domain-Namens geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut (BFH vom 19.10.2006, III R 6/05). Ein Abzug der Aufwendungen kommt daher weder steuerlich, noch handelsrechtlich in Betracht, auch nicht im Rahmen der AfA.

Stand: 23.02.2007

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