News, 08.11.2006
Perspektive Mittelstand
Steuerrecht - Haftung
Vereinsvorstand haftet für Steuerschulden eines Verein
Kurzbeitrag zum Steuerrecht in Hinblick auf ein Urteil des Finanzgericht München zur Haftung eines Vereinsvorstand für Steuerschulden.
Ein Fanclub engagierte anlässlich seines 20-jährigen Bestehens ausländische Künstler und verpflichtete sich vertraglich, dass der Veranstalter alle gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben trägt. Tatsächlich wurden weder Umsatzsteuer noch Abzugsteuer für die ausländischen Künstler einbehalten beziehungsweise abgeführt.

Als das Finanzamt von der Sache erfuhr, nahm es die Vorstände des Vereins durch Haftungsbescheid in Anspruch, denn der Verein war inzwischen zahlungsunfähig geworden. Dagegen wandten sich die Betroffenen mit der Begründung, sie hätten keinerlei Erfahrung mit solchen Veranstaltungen gehabt, seien in steuerlichen Dingen unerfahren und davon ausgegangen, dass sich die Musiker um die steuerlichen Angelegenheiten selbst kümmern würden. Der Einspruch blieb ohne Erfolg, das Finanzgericht wies die Klage ab (FG München, AZ 14 K 1035/03).

Zu Recht habe das Finanzamt die Vorstände in Anspruch genommen, so das Urteil der Richter am Finanzgericht.

Dabei spiele es keine Rolle, ob sie sich über ihre steuerlichen Pflichten geirrt haben. Sie hätten als Vertreter des Vereins die Pflicht gehabt, sich darüber unterrichten zu lassen bzw. sich steuerlichen Beistand, etwa über einen Steuerberater, zu holen. Davon hatten die Vorstände aber voll und ganz abgesehen und damit die steuerlichen Pflichten des Fanclubs, die sie zu erfüllen hatten, grob fahrlässig verletzt. Dass die Vorstände nicht hauptberuflich sondern nur ehrenamtlich für den Fanclub tätig waren, sei dabei ohne Bedeutung.

Stand: 08.09.2006
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