Pressemitteilung, 15.12.2013 - 14:29 Uhr
Perspektive Mittelstand
Steuern und die Altenteilerwohnung
Bei Reparaturen oder Instandsetzungsmaßnahmen für eine Altenteilerwohnung muss die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten genau betrachtet werden.
(PM) München, 15.12.2013 - Werden bei der Hofübergabe Bar- und Sachleistungen vereinbart, kann der Hofübernehmer die entsprechenden Beträge steuerlich absetzen, korrespondierend haben die Altenteiler diese als sonstige Einkünfte zu versteuern. Um jedoch bei Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen für die Altenteilerwohnung keine Ablehnung durch den Fiskus zu riskieren, müssen die Grundlagen für die steuerliche Anerkennung derartiger Versorgungsleistungen bekannt sein. Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen zunächst voraus, dass sich der Übernehmer im vorliegenden Hofübergabevertrag zur Bezahlung auch solcher außerordentlichen Aufwendungen verpflichtet hat. Überdies müssen die durchgeführten Maßnahmen dazu dienen, die Altenteilerwohnung im Zustand zum Zeitpunkt der Hofübergabe zu erhalten. Modernisierungsmaßnahmen, bei denen neue Techniken, etwa bei der Heizung, berücksichtigt werden, kollidieren damit aus Sicht der Finanzrichter nicht. Handelt es sich aber um Maßnahmen, die die Altenteilerwohnung über ihren bisherigen Zustand hinaus verbessern und nicht nur zeitgemäß erhalten bzw. wiederherstellen, so scheitert der Abzug solcher Aufwendungen als Versorgungsleistungen. Es zählt, was im Übergabevertrag stehtDaher muss, bevor bauliche Arbeiten durchgeführt werden, sorgfältig abgeklärt sein, welche vertragliche Grundlage für die Kostenübernahme durch den Hofnachfolger besteht. Sieht der Übergabevertrag Entsprechendes nicht vor, kann auf die gesetzlichen Regelungen zurückgegriffen werden. Lässt sich hieraus keine Kostentragungspflicht des Übernehmers herleiten, ist dem Abzug solcher außerordentlichen Aufwendungen steuerlich ein Riegel vorgeschoben. Im Zweifel berät der Ecovis-Berater oder der beurkundende Notar, welche Kostentragungsregelung im jeweiligen Fall greift. Hat sich der Übernehmer im Hofübergabevertrag zur Zahlung verpflichtet, so ist als zweites Kriterium zu prüfen, ob die Maßnahmen die Altenteilerwohnung in ihrem bisherigen Zustand erhalten oder ob sie in steuerschädlicher Weise nicht vielmehr dazu führen, dass die Wohnung über ihren bisherigen Zustand hinaus verbessert wird.In der Reihe der Finanzgerichtsurteile lassen sich hier viele Beispiele finden. So ist der Ersatz eines defekten Schornsteins als außergewöhnliche Reparaturmaßnahme steuerlich absetzbar, wenn diese nur dazu dient, in Verbindung mit der unverändert belassenen Heizungsanlage die ordnungsgemäße Beheizung der Altenteilerwohnräume sicherzustellen. Geht mit den Reparaturmaßnahmen aber eine erhebliche Verbesserung einher, droht eine Diskussion mit der Finanzverwaltung über die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen. Zur Beweisvorsorge ist es ratsam, den Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt der Hofübergabe und vor Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen festzuhalten, gegebenenfalls durch Fotos oder Ähnliches, um so belegen zu können, dass die Aufwendungen nur dazu gedient haben, den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Die Begründung, dass Fenster ausgetauscht werden müssen, weil diese defekt sind, reicht natürlich nicht aus, um steuermindernd alle Fenster des Altenteilerwohnhauses durch moderne Klimakomfortfenster ersetzen zu können. Um den vollständigen Verlust des Sonderausgabenabzugs zu umgehen, bietet es sich an, die Maßnahmen auch rechnungstechnisch zu trennen, damit die Kosten, die unstreitig dazu dienen, lediglich den bisherigen Zustand wiederherzustellen, abziehbar bleiben.FazitDer Abzug von Kosten für Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen an Altenteilerwohnungen ist ein steuerliches Privileg der Landwirtschaft. Um jedoch keine Probleme mit der Finanzverwaltung zu provozieren, ist dringend der Hofübergabevertrag daraufhin zu prüfen, ob der Hofnachfolger verpflichtet ist, den Aufwand zu übernehmen. Sollte dies der Fall sein, ist bei Durchführung und Abrechnung der Aufwendungen zu prüfen, inwieweit durch die Maßnahmen lediglich der bisherige Zustand der Altenteilerwohnung wiederhergestellt wird. Denn eine darüber hinausgehende Verbesserung der Wohnung schließt den Steuerabzug aus.


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