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Steuerhinterzieher bald auch nicht mehr von der Insolvenzordnung geschützt

Die aktuelle Insolvenzordnung eröffnet jedermann den Weg in die Privatinsolvenz. Nach einer Wohlverhaltensphase ist der Schuldner grundsätzlich von seinen finanziellen Belastungen befreit. Dies gilt bald nicht mehr in Fällen der Steuerhinterziehung.
(PM) Hannover, 28.05.2013 - Die Insolvenzordnung befreit den Insolvenzschuldner nach der Wohlverhaltensphase von seinen Verbindlichkeiten. Von dieser Befreiung sind bereits heute bestimmte Forderungen der Gläubiger ausgenommen (§ 302 InsO). Dazu zählen insbesondere Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, d.h. umgangssprachlich aus Straftaten.

Danach wäre zu erwarten, dass bei einer Steuerhinterziehung diese Befreiung auch heute schon nicht greift. Gegenteiliges ist jedoch der Fall.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat mehrfach entschieden, dass Verbindlichkeiten des Schuldners aus Steuerhinterziehungen nicht unter diesen Ausschluss von der Restschuldbefreiung fallen, da Steuerhinterziehungen keinen deliktischen Anspruch aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur unerlaubten Handlung begründen (§§ 823 ff. BGB).

Daraus zieht die Rechtsprechung den zwingenden Schluss, dass auch Hinterziehungszinsen – der Steuerhinterziehung folgend – unter die Restschuldbefreiung fallen.

Der Täter einer Steuerhinterziehung wird daher nach der aktuellen Rechtslage im Falle der Privatinsolvenz nach Ablauf der Wohlverhaltensphase für die Steuerschulden und Hinterziehungszinsen nicht weiter in Anspruch genommen.

Diese Rechtslage und die dazu ergangene Rechtsprechung wurden vielseitig kritisiert.

Sie mündete in dem Entwurf der Bundesregierung über ein Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 31. Oktober 2012 (BT-Drucks. 17/11268). Das Gesetz wurde am 15. Mai 2013 durch den Deutschen Bundestag verabschiedet (BT-Drucks. 17/13535).

Wesentliche Neuerung im Gesetz ist die Herausnahme von Verbindlichkeiten aus Steuerhinterziehungen aus der Restschuldbefreiung. Neben Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (grundsätzlich alle Straftaten) werden ausdrücklich Verbindlichkeiten aus vorsätzlicher Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Schmuggel (§ 373 AO) oder Steuerhehlerei (§ 374 AO) von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen, wenn der Täter rechtskräftig verurteilt wurde.

Wie bereits einleitend ausgeführt, greift das Gesetz damit die speziell durch den Fiskus als nicht hinnehmbar eingeordnete höchstrichterliche Rechtsprechung auf, wonach Verbindlichkeiten des Schuldners aus Steuerstraftaten (Steuerschulden, Hinterziehungszinsen) nach der aktuellen Rechtslage nicht unter diesen Ausschluss von der Restschuldbefreiung fallen, d.h. der Täter nach Ablauf der Wohlverhaltensphase davon befreit ist.

Durch die Beschränkung auf die vorsätzliche Steuerhinterziehung, den Schmuggel und die Steuerhehlerei bleibt es zwar dabei, dass der Steuerschuldner im Falle fahrlässiger Steuerverkürzung weiterhin von der nachträglichen Inanspruchnahme verschont bleibt.

Das Gesetz sieht eine Überleitungsvorschrift vor, wonach die neue Rechtslage erst auf solche Insolvenzverfahren Anwendung findet, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes beantragt worden sind. Insolvente Steuerhinterzieher fallen daher noch so lange unter die aktuell günstige Rechtslage, soweit der Antrag vor dem Inkrafttreten der neuen Insolvenzordnung gestellt wurde. Das Gesetz tritt drei Monate nach Verkündung des Gesetzes zum 1. des dann folgenden Monats in Kraft.
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