Pressemitteilung, 06.06.2016 - 18:04 Uhr
Perspektive Mittelstand
Steuergeheimnis gilt nicht gegenüber Insolvenzverwalter
Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 24.11.15 (8 A 1074/14)
(PM) Berlin, 06.06.2016 - Der Kläger war Insolvenzverwalter der U-GmbH, Beklagte das für die U-GmbH zuständige Finanzamt. Das Oberverwaltungsgericht NRW sah den Kläger als Betroffenen im Sinne der Vorschrift § 30 Absatz 4 Nr. 3 Abgabenordnung an. In dem Fall ist er berechtigt, in steuerrelevante Unterlagen Einsicht zu nehmen. Dies folgerte es daraus, dass die Vertretung der Insolvenzschuldnerin dem Insolvenzverwalter von Gesetzes wegen gem. § 34 der Abgabenordnung obliege. Denn gerade der Insolvenzverwalter sei im Insolvenzverfahren für sämtliches Vermögen der Insolvenzmasse zuständig. Das Steuergeheimnis bestehe nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter.Für die Prüfung von etwaigen Anfechtungen von Zahlungen gem. §§ 129 ff. InsO, die die U-GmbH getätigt hatte, hatte der Insolvenzverwalter Einsicht in die Daten und Unterlagen der Veranlagungszeiträume 2009-2011, die dem Finanzamt über die Insolvenzschuldnerin vorlagen. gefordert. Die Behörde hatte dies abgelehnt und auf § 30 der Abgabenordnung verwiesen: Das Steuergeheimnis. Seine Einsichtsbegehren stützte der Kläger auf § 4 des Informationsfreiheitsgesetzes NRW. Der Kläger bekam Recht. Weiterhin blockte das Gericht das Vorbringen der Angeklagten ab. Die Verletzung von Steuergeheimnissen nach § 355 StGB sei nicht einschlägig. Tatbestandsvoraussetzung ist die unbefugte Offenbarung oder Verwertung von Verhältnisse eines anderen, die jemandem als Amtsträger in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen bekanntgeworden sind. Das OVG beschränkte sich darauf, das Merkmal der Unbefugtheit abzulehnen. Zur Begründung führte es lediglich an, es sei ständige Rechtsprechung, die Offenbarung von Steuerkontoauszügen an den Insolvenzverwalter nicht als unbefugt anzusehen.


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