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Steuerfalle Berliner Testament

(PM) Hamburg, 25.02.2017 - Erbschaftssteuer sollte eigentlich in den meisten Familien kein Thema sein. Üppige persönliche Freibeträge sowie zahlreiche Vergünstigungen sorgen dafür dass Erbfälle bei gewöhnlichen Vermögensverhältnissen in der Regel steuerneutral über die Bühne gehen. Wenn dennoch einmal Erbschaftssteuer festgesetzt wird, liegt das nicht selten am Testament des Erblassers.

Beliebte Ehegattentestamente

Nach wie vor greifen nämlich ihr Leute am liebsten zum gemeinschaftlichen Ehegattentestament in Form des Berliner Testaments. Kern einer solchen letztwilligen Verfügung ist die gegenseitige Einsetzung des anderen Partners zum Alleinerben. Erst wenn auch der andere Ehegatte verstirbt, geht der Nachlass komplett an die gemeinsamen Kinder über. Sinnvoll ist eine solche Regelung weil sie die Versorgung des länger lebenden Ehegatten sichert und auch eine Erbengemeinschaft sowie die damit zusammenhängenden Probleme vermeidet.

Enterbte Kinder bedeuten verschenkte Freibeträge

Aus steuerlicher Sicht kann ein derartiges Berliner Testament jedoch zum Problem werden. Die Enterbung der Kinder im ersten Erbfall - eigentlich wären sie ja gesetzliche Erben neben dem Biergarten - bedeutet nämlich auch, dass für diesen Erbfall die Freibeträge der Kinder verschenkt werden. Diese betragen immerhin 400.000 Euro. Wird der persönliche Freibetrag des Ehegatten in Höhe von 500.000 Euro sowie dessen Versorgungsfreibetrag beim ersten Erbfall überschritten, fällt dann Erbschaftssteuer an.

Erben dann die Kinder beim Tod des länger lebenden Elternteils den gesamten Nachlass auf einen Schlag, kann es bei größeren Vermögen nochmals eng werden und der Fiskus schlägt erneut zu.

Vermächtnisse beim Testament als Ausweg

Gerade bei größeren zu erwartenden Erbschaften sollten Ehegatten daher darüber nachdenken, ob sie ihr gemeinschaftliches Berliner Testament dahingehend abändern, dass die gemeinsamen Abkömmlinge doch schon bereits beim ersten Erbfall wirtschaftlich profitieren. Besonders relevant wird das bei Nachlässen, die nicht zum Beispiel aus erbschaftsteuerlich privilegierten Wohneigentum bestehen.

Die persönlichen Erbschaftssteuerfreibeträge der Kinder können am besten durch Vermächtnisse in der letztwilligen Verfügung ausgenutzt werden. Besonders eignen sich dafür Geldvermächtnisse. Durch diese Vorgehensweise können die Kinder partizipieren, ohne dass sie dem länger lebenden Elternteil als Miterben einer Erbengemeinschaft das Leben schwer machen können.

Es ist sogar möglich, ein Vermächtnis zu formulieren, bei dem der alleinerbende Ehegatte bestimmt, wer wann in welcher Höhe welches Vermächtnis erhalten soll. Ein solches Testament ist flexibel genug, um die verschiedenen wirtschaftlichen und steuerlichen Aspekte im Erbfall zufriedenstellend lösen zu können.

Ergänzung des Berliner Testaments meist ausreichend

Wenn im Ehegattentestament also ein Steuerrisiko steckt, reicht es in der Regel aus den letzten Willen zu ergänzen. Sinnvoll ist das vor allem für Familien die in der Vergangenheit ein Berliner Testament errichtet haben und inzwischen größere Vermögenswerte hinzugewonnen haben hier lohnt in jedem Fall eine entsprechende Beratung beim Rechtsanwalt oder auch Steuerberater.
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