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Fachartikel, 04.04.2007
Steuererklärung
Vorsicht bei Weitergabe von steuerlich relevanten Belegen
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für 2006 läuft. Doch Vorsicht bei der Weitergabe alter Bewirtungsrechnungen und Belege. Die bewusste Weitergabe von Belegen aus steuerlichen Zwecken steht unter Strafe.
Am 31. Mai 2007 ist es wieder soweit. Das Finanzamt erwartet die ersten Steuererklärungen für das Steuerjahr 2006. Deshalb heißt es nun, sämtliche steuerlich relevanten Belege zusammenzutragen. Doch bei vielen Steuerzahlern gibt es Beanstandungen, die teuer werden und sogar die Bekanntschaft mit dem Staatsanwalt nach sich ziehen könnten. Die Rede ist von „geliehenen“ oder erworbenen Rechnungen, für die ein Werbungskosten- bzw. ein Betriebsausgabenabzug beantragt wird.

Stößt das Finanzamt auf fragwürdige Rechnungen und stellt bei seinen Recherchen fest, dass der Beleg zur Minderung der Steuerlast tatsächlich geliehen oder gekauft wurde, drohen nun auch dem Verkäufer der Rechnung harte Maßnahmen. Denn die bewusste Weitergabe von Belegen zu steuerlichen Zwecken stellt nun eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann. Nach alter Rechtslage konnte sich der Verkäufer von Rechnungen noch darauf berufen, dass er für die Verwendung der Belege nicht verantwortlich gemacht werden könne. Das hat sich jedoch nun geändert. Dass sich das noch nicht bei allen Steuerbürgern herumgesprochen hat, zeigt der Blick in ein Auktionshaus im Internet. Gibt man den Suchbegriff „Rechnungen“ ein, tauchen zahlreiche Anbieter auf, die alte Bewirtungsrechnungen offerieren.

Praxis-Tipp

Die Weitergabe von Belegen oder sogar deren Verkauf sollte also genauso unterlassen werden wie der Ankauf steuerlich relevanter Belege. Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung sich von Internetauktionshäusern die Daten über Käufe und Käufer solcher Rechnungen offen legen lässt, um dann Sanktionsmaßnahmen einzuleiten.

Urheber / Quelle:
WRS Verlag für Wirtschaft,
Recht, Steuern GmbH & Co.
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