Pressemitteilung, 08.02.2011 - 19:16 Uhr
Perspektive Mittelstand
Steuerbescheid 2010: Laufende Verfahren vorteilhaft nutzen
Nicht wenige steuerliche Regelungen werden höchstrichterlich wieder aufgehoben. Steuerzahler profitieren nur, wenn sie den Steuerbescheid vorsorglich anfechten. Wann sich ein Einspruch lohnt und welches Vorgehen ratsam ist.
(PM) Mönchengladbach, 08.02.2011 - Viele Steuergesetze sind umstritten und ziehen Klagen nach sich. Oft ergeht erst Jahre später ein steuerzahlerfreundliches Urteil. Doch nur wenige Unternehmen oder Privatpersonen können sich über Rückzahlungen der Finanzbehörden freuen. Denn: Der Fiskus korrigiert im Regelfall von sich aus keine Steuerbescheide zugunsten der Steuerzahler. Nur wer rechtzeitig Einspruch einlegt, kann mit Erstattungen rechnen. Unternehmen und Privatpersonen sollten den Steuerbescheid 2010 besonders gründlich prüfen, rät die Kanzlei WWS aus Mönchengladbach. Es laufen viele Musterklagen vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), dem Bundesfinanzhof (BFH) oder dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Weicht die Veranlagung des Finanzamts von der Steuererklärung ab, sollten Steuerzahler prüfen, ob noch ein relevantes Verfahren anhängig ist – und ihren Bescheid möglicherweise vorsorglich anfechten. "Das kostenfreie Einspruchsverfahren sollte genutzt werden, wenn insoweit keine vorläufige Steuerfestsetzung erfolgt oder der Vorbehalt der Nachprüfung fehlt", rät Dr. Stephanie Thomas, Steuerberaterin und Rechtsanwältin der WWS. Bis zur Klärung der Rechtsfragen bleibt der Bescheid dann offen. Wird das Musterverfahren gegen den Fiskus entschieden, kann sich der Steuerzahler auf das Urteil berufen und vom Finanzamt Geld zurückbekommen. Ein Einspruch muss fristgerecht, spätestens einen Monat nach Zugang des Bescheids, erfolgen. Die Begründung kann nachgereicht werden, ist aber vorab mit Steuerexperten abzustimmen. Achtung: Der Einspruch selbst hat keine aufschiebende Wirkung und befreit nicht von den Zahlungsverpflichtungen. Nur mit Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung", am besten gleich in einem Schreiben mit dem Einspruch, stellt der Fiskus seine Forderungen zurück. Ein Einspruch hat für viele Steuerzahler eine unerwartete Konsequenz: Die Finanzbehörden sind laut Abgabenordnung verpflichtet, angefochtene Bescheide erneut in vollem Umfang zu prüfen. Dadurch können neue, steuererhöhende Tatsachen berücksichtigt werden, die für den Steuerzahler zu nachteiligen Änderungen (so genannten "Verböserungen") führen. WWS-Expertin Dr. Stephanie Thomas gibt Entwarnung: "Bei Verböserungen ist die Rücknahme eines Einspruchs möglich, wodurch der ursprüngliche Steuerbescheid wieder wirksam wird." Einspruchsführende sollten die Reaktion der Finanzverwaltung und des Gesetzgebers immer genau im Blick haben. So lassen sich alternative Handlungsoptionen frühzeitig abwägen.Quelle: WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH, www.wws-mg.de


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