VOLLTEXTSUCHE
Pressearchiv
Hahn Buchhaltungen
Pressemitteilung

Steuer und Aufbewahrungsfrist- Hahn-Buchhaltungen für Hunsrück und Rhein

Gewerbetreibende Unternehmer, sonstige bilanzierungspflichtige, selbstständig Tätige mit Gewinnermittlung durch Überschussrechnung und alle sonstigen Steuerpflichtigen
(PM) Boppard, 23.07.2014 - Gewerbetreibende Unternehmer, sonstige bilanzierungspflichtige, selbstständig Tätige mit Gewinnermittlung durch Überschussrechnung und alle sonstigen Steuerpflichtigen, die Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr erzielen, unterliegen bestimmten steuerrechtlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Aufbewahrungspflichten gelten u. a. für Bücher, Bilanzen und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte oder für die Geschäftskorrespondenz.

Für Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege gilt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Für Handels- oder Geschäftsbriefe sowie für Aufzeichnungen und Unterlagen über Einnahmen und Werbungskosten, die Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 € betreffen, gilt eine Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist bzw. der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder der Buchungsbeleg entstanden ist, die Aufzeichnungen vorgenommen wurden oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung) oder in dem die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde.

Am 31.12.2013 können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2003 vernichtet werden, sofern in den Dokumenten 2003 der letzte Eintrag erfolgt ist. Am 31.12.2013 können des weiteren Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2007 empfangen oder abgesandt wurden, sowie die anderen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen aus dem Jahre 2007 und früher vernichtet werden. Für die Steuererklärungen relevante Unterlagen können aus dem Jahr 2002 vernichtet werden, sofern die Steuererklärung 2002 in 2003 abgegeben worden ist.

Am 31.12.2013 dürfen solche aufbewahrungspflichtige Unterlagen auch nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet werden, die für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind, etwa weil die steuerliche Festsetzungsfrist infolge eines eingetretenen Ablaufhemmungstatbestandes noch nicht abgelaufen ist.

Weitere Infos unter www.hahn-buchhaltungen.de
PRESSEKONTAKT
Hahn Buchhaltungen
Frau Anja Hahn
Gründelbach 19
56329 St. Goar
+06741-9829385
E-Mail senden
Homepage
ZUM AUTOR
�BER ANJA HAHN SELBST. BUCHHALTERIN FÜR BUCHHALTUNG UND LÖHNE FÜR KOBLENZ, BOPPARD HUNSRÜCK

Wir bieten Ihnen alle Dienstleistungen rund um die Finanzbuchhaltung, die Lohn- und Gehaltsabrechnung, die betriebswirtschaftlichen Beratung und unterstützen Sie auch bei allen übrigen Büroarbeiten und das zu fairen Konditionen. ...
DRUCKEN| VERSENDEN | RSS-FEED |
SOCIAL WEB
PRESSEFACH
Hahn Buchhaltungen
Gründelbach 19
56329 St. Goar
zum Pressefach
Anzeige
PRESSEARCHIV
Anzeige
BUSINESS-SERVICES
© novo per motio KG