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Fachartikel, 20.07.2006
Steuern und Recht
Spendenabzug - Voraussetzungen und Unterschiede zum Sponsoring
Wer Gutes tun will, braucht Geld. Dies gilt auch und gerade für die sogenannten Non-Profit-Organisationen. Die steuerrechtliche Anerkennung von Spenden und Sponsoring-Leistungen spielt dabei ein wesentliche Rolle.
Die Suche nach neuen Finanzierungsmitteln gewinnt angesichts rückläufiger staatlicher Mittel stetig an Bedeutung, dies gilt für humanitäre, kulturelle und soziale Anliegen gleichermaßen.

Spenden, Sponsoring, Mäzenatentum und Stiftungen werden nicht nur als Finanzierungshilfen verstanden, sie sind zugleich Instrumente der Unternehmenskommunikation und der Öffentlichkeitsarbeit. Dabei spielt die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für Spender und Sponsoren eine wesentliche Rolle.

Abgrenzung von Spenden und Sponsoring

Spenden sind Zuwendungen (Geld- oder Sachzuwendungen), die von einer Person oder einem Unternehmen freiwillig und unentgeltlich zur Förderung spendenbegünstigter Zwecke erbracht werden. Der Begünstigte ist zu keiner Gegenleistung verpflichtet.

Sponsoring ist die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen. Gefördert werden Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen. Damit werden vor allem auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung / Öffentlichkeitsarbeit verfolgt (BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998). Sponsoringaufwendungen weisen im Unterschied zu Spenden Gegenleistungscharakter auf.

Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung des Spendenabzuges

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1. Voraussetzungen in Hinblick auf den Spendenempfänger
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Zunächst muss der Spendenempfänger bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Es muss sich um eine inländische Person des öffentlichen Rechts oder um eine gemeinnützige Körperschaft (gemeinnützige Vereine, Parteien oder Stiftungen) handeln.

Der Spendenempfänger fördert gemäß seiner Satzung mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche Zwecke oder sonstige als besonders förderungswürdig anerkannte Zwecke. Als förderungswürdig anerkannt ist beispielsweise die Förderung der Gesundheitspflege, Jugend- oder Altenhilfe, kultureller Zwecke, des Natur- und Tierschutzes, etc.

Spenden werden von der steuerbegünstigten Einrichtung steuerfrei vereinnahmt. Sie sind zeitnah, also innerhalb eines Jahres nach Erhalt zu verbrauchen und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

Eine Zweckbindung der Spende ist steuerlich unschädlich, solange es sich um einen steuerbegünstigten Zweck handelt. Die Zweckbindung ist einzuhalten.

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2. Formen von Spenden
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Spenden sind in Form von Geld- oder Sachspenden möglich.Bei der Sachspende ist zu unterscheiden, ob die Gegenstände aus dem Privat- oder Betriebsvermögen des Spenders stammen.

Sachspenden aus dem Betriebsvermögen können sowohl mit dem Teilwert (= Marktwert ohne USt.) als auch mit dem Buchwert zzgl. Umsatzsteuer angesetzt werden.

Erfolgt die Spende aus dem Privatvermögen bestimmt sich der Wert der Spende stets nach dem gemeinen Wert der Sache (= Marktwert inkl. USt.). Eine Sachspende kann auch der Verzicht auf einen satzungsgemäßen Aufwandsersatzanspruch sein.

Den Nachweis über den Wert der Spende muss jeweils der Spender erbringen.

Zudem müssen Spenden freiwillig und unentgeltlich geleistet werden. Das Gesetz verlangt, dass mit der Spende bestimmte förderungswürdige Zwecke verfolgt werden. Erhält der Spender eine Gegenleistung, liegt grundsätzlich keine steuerlich begünstigte Spende vor. Das bedeutet allerdings nicht, dass beim Spender völlige Uneigennützigkeit vorliegen muss. Keine Gegenleistung liegt beispielsweise vor, wenn der Spender zum Dank öffentlich geehrt oder seine Spendenleistung öffentlich bekannt gemacht wird.

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3. Abzugsfähigkeit
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Der Spender kann Spenden bis zu einer Höhe von 5% - bei der Förderung mildtätiger, wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke sogar bis zu einer Höhe von 10% - vom Gesamtbetrag der Einkünfte als Sonderausgaben abziehen. Alternativ können Spender mit Gewinneinkünften (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit) einen Betrag in Höhe von 2‰ der gesamten Umsätze sowie der im Kalenderjahr gezahlten Löhne und Gehälter als Spende geltend machen.

Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an steuerbegünstigte Stiftungen des privaten Rechts sind darüber hinaus bis zu einer Höhe von 20.450 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar.

Für sogenannte Großspenden (ab 25.565 Euro) zur Förderung von wissenschaftlichen, mildtätigen oder besonders förderungswürdig anerkannten kulturellen Zwecken gelten ebenfalls besondere Regelungen. Überschreitet eine Einzelspende 25.656 Euro, ist sie in Höhe des übersteigenden Betrages im Rahmen der vorgenannten Prozenthöchstsätze im Jahr der Zuwendung, im vorherigen Jahr (Spendenrücktrag) und in den folgenden fünf Jahren (Spendenvortrag), abziehbar. Für Parteispenden hingegen gelten besondere Regelungen.

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4. Voraussetzung für steuerliche Anerkennung von Spenden
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Zur steuerlichen Anerkennung von Spenden ist ferner die Vorlage eines ordnungsgemäßen Zuwendungsnachweises erforderlich. Dieser ist vom Begünstigten nach einem von der Finanzverwaltung vorgegebenen Muster zu erstellen.

Vereinfachend kann auf die Ausstellung und Vorlage eines Zuwendungsnachweises bei Kleinbetragsspenden bis 100,00 Euro und in Katastrophenfällen ausnahmsweise verzichtet werden. Bei einer Spende bis max. 100,00 Euro ist die Vorlage des Überweisungsbeleges ausreichend, sofern der Empfänger eine inländische, juristische Person des öffentlichen Rechts oder aber eine, von der Körperschaftsteuer befreite, juristische Person ist. Letzteres sind z.B. Vereine oder Stiftungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

In Katastrophenfällen (z.B. bei der Oderflut, Seebebenkatastrophe in Asien oder Hurrikan Katrina) kann die Finanzverwaltung zusammen mit dem Bundesfinanzministerium Sonderregelungen in Bezug Art und Umfang des Zuwendungsnachweises erlassen.

Stand: 05.04.2006
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