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Pressemitteilung

Sparen durch Nießbrauchsvorbehalt

Ein Weg, Erbschaftsteuern zu sparen: Die Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt. Die Früchte eines Baumes genießen, der einem selber nicht mehr gehört – das wird möglich durch eine Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt.
(PM) Hasloh, 04.07.2011 - Das sogenannte Nießbrauchrecht findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch und meint nichts anderes als das Recht, eine fremde Sache oder ein fremdes Recht zu nutzen. Es kann weder veräußert noch vererbt werden.Es kommt vor allem beim Schenken von Immobilien zum Einsatz. Wer zum Beispiel sein Eigenheim zu Lebzeiten an sein Kind verschenkt, um Erbschaftssteuer zu sparen, der kann sich dabei selbst ein Nießbrauchrecht an der Immobilie einräumen. So ist das Haus zwar von nun an im Besitz des Kindes, doch der spätere Erblasser kann es bis zu seinem Tode nutzen.

Neben des lebenslangen Wohnrechts hat der Nießbraucher aber noch andere Vorteile: Wohnt er selbst nicht in der Immobilie, erhält er sämtliche Mieteinnahmen und Pachtzinsen, bei landwirtschaftlichen Flächen steht ihm die Ernte zu. Wer schenkt, aber auf sein Nießbrauchrecht verzichtet, der hat auch keinerlei Rechte an der Immobilie und deren Nutzung mehr und ist auf das Wohlwollen des Beschenkten angewiesen. "Es sind viele verschiedene Kriterien, die man in den Entscheidungsprozess Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt oder doch lieber Vererben mit einfließen lassen sollte", sagt Steuerberater Bernhard Starz, Vorstandsmitglied der Steuerberaterkammer Südbaden. So vorteilhaft das Einsparen von Erbschaftssteuer auch scheinen mag, der Schenker sollte sich darüber im Klaren sein, dass der Weg zurück meistens sehr teuer ist. Und wenn sich die Kinder sicher seien, dass sie später einmal in die Immobilie einziehen wollen, kann es dank der Steuerbefreiung für Familienwohnheime sogar sinnvoller sein, den regulären Erbprozess abzuwarten.

Die Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt rentiere sich Starz zufolge vor allem dann, wenn der spätere Erblasser sich bereits recht früh dafür entscheidet, die Weichen zu stellen. Als Faustregel gilt: Je jünger der Schenker, desto höher der Wert des Nießbrauchsrechts, der erbschaftsteuerlich vom Steuerwert der Immobilie abgezogen wird. Ein Beispiel: Ein 52-Jähriger schenkt seiner Tochter sein Mietshaus mit einem Verkehrswert von 1,2 Millionen Euro gegen lebenslänglichen Nießbrauch. Die Mieteinnahmen betragen jährlich rund 100 000 Euro, nach Abzug der Betriebskosten bleiben pro Jahr steuerlich abzugsfähig 70 000 Euro. Da der Vater laut amtlicher Sterbetafel noch eine Lebenserwartung von 26 Jahren hat, ergibt der gesamte Nießbrauch 1,82 Millionen Euro. Der Wert des Nießbrauchs wird vom Steuerwert der Immobilie, der dem Verkehrswert möglichst nahe kommen soll, abgezogen. Die Schenkung ist somit steuerfrei. Würde sich der gleiche Vater erst fünfzehn Jahre später, also mit 67 Jahren, zur Schenkung entschließen, betrüge der Gesamtwert des Nießbrauchs nur noch 770 000 Euro. Damit würden trotz des Freibetrags von 400 000 Euro für Kinder Steuern fällig.

Weitere Fragen in Sachen Nießbrauch beantwortet Michael Schneider, GF der www.wertplan-nord-immobilien.de
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