Pressemitteilung, 23.02.2016 - 08:40 Uhr
Perspektive Mittelstand
Sonderkündigungsrecht beider Vertragspartner bei mündlichen Ergänzungen des Mietvertrags.
(PM) Düsseldorf, 23.02.2016 - Nur Mietverträge mit einer festen Laufzeit von mehr als einem Jahr müssen gemäß § 550 BGB schriftlich geschlossen werden. Fehlt es an der Schriftform, kann der Mietvertrag von jeder Partei fristgerecht gekündigt werden. Das gilt auch, wenn nachträglich wesentliche Nebenabreden oder Erweiterungen vereinbart werden.


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