Pressemitteilung, 07.08.2008 - 13:34 Uhr
Perspektive Mittelstand
Vermittler der Securenta AG zu Schadenersatz verurteilt
(PM) , 07.08.2008 - Anleger erreicht komplette RückabwicklungMit einem von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Patrick M. Zagni (Stuttgart) erstrittenen Urteil des Landgerichts Ulm vom 01.08.2008 (AZ: 3 O 41/08) erreichte der klagende Anleger die komplette Rückerstattung seiner in der Vergangenheit an die Securenta AG geleisteter Einlagen wegen fehlerhafter Anlageberatung.Gleichzeitig wurde der beklagte Vermittler verurteilt, den Kläger von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die diesen durch die Zeichnung der Beteiligung an der (ursprünglichen) Langenbahn AG entstanden sind und noch entstehen werden, zu befreien.Der Kläger muss sich auch auf seinen Schadenersatzanspruch keine Steuervorteile anrechnen lassen, da nach Ansicht des LG Ulm der Kläger die ihm zufließenden Schadenersatzleistungen wiederum als Einkünfte aus der betreffenden Einkommensart zu versteuern hat.Der Beklagte hat den Kläger ab Ende 1991 in Vermögensangelegenheiten beraten. Infolge dieser Beratung unterzeichnete der Kläger im Februar 1992 die in einem Zeichnungsschein der Langenbahn AG enthaltene Beitrittserklärung als stiller Gesellschafter.Mit identischen Vertragsdaten wurde diese Beteiligung im Rahmen des so genannten Steiger-Modells ab März 1993 auf die Göttinger Vermögensanlagen AG, ab Januar 1996 auf die Göttinger Beteiligungs-AG und ab Januar 1998 auf das Unternehmenssegment VII der Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG (kurz: Securenta AG) umgewandelt und dort weiter geführt.Unmittelbar über der für die Beitrittserklärung vorgesehenen Unterschrift des Klägers befindet sich auf dem Zeichnungsschein unter anderem folgender Hinweis:„Dieses Angebot zur Beteiligung als stiller Gesellschafter der LANGENBAHN AG stellt - wie bereits in den Risikohinweisen im Prospekt ausführlich behandelt - keine sog. mündelsichere Kapitalanlage, sondern eine Unternehmensbeteiligung dar.“Mit einer gesonderten Unterschrift neben der Beitrittserklärung unterzeichnete der Kläger auch folgende vorformulierte Erklärung:„Der Emissionsprospekt zur stillen Beteiligung an der LANGENBAHN AG (Stand September 1990) ist mir heute ausgehändigt worden.“Ab 2004 stellte der Kläger auf unser Anraten hin die weiteren Ratenzahlungen ein und verklagte die Securenta AG auf Schadenersatz. Dieses Verfahren wurde mit einem Vergleich beendet. Aufgrund der Insolvenz der Securenta AG erhielt der Kläger allerdings nur einen Teilbetrag von EUR 3.000,00 und verlangte im jetzigen Verfahren seine restlichen Einlagen vom Vermittler - erfolgreich - zurück.Dem Kläger wurde diese Anlage als sichere zusätzliche Altersvorsorge angepriesen. Bemerkenswert an der Aussage des beklagten Vermittlers war insbesondere, dass dieser selbst im Rahmen von so genannten Schulungsveranstaltungen der festen Überzeugung war, dass die von ihm angepriesene stille Beteiligung auch im Vergleich mit einem Bausparvertrag oder einer Lebensversicherung als „das Sicherste, was es gab“ anpries, obwohl er von dem Wunsch des Klägers wusste, für sein Alter vorzusorgen.Weiter musste der beklagte Vermittler zugeben, dass er selbst im Rahmen dieser Schulungsveranstaltungen nicht hinreichend klar über das Risiko des Totalausfalls und der Nachschusspflicht unterrichtet worden sei. Da er selbst nicht hinreichend Kenntnis über die Risiken dieser Anlage hatte, konnte er logischerweise den Kläger auch nicht über sämtliche Risiken und Nachteile aufklären.Nach Ansicht des LG Ulm waren auch die schriftlichen Hinweise auf dem Zeichnungsschein nicht geeignet, die mündlichen Angaben des Beklagten zu relativieren. Dem stehe bereits entgegen, dass dort mit der „mündelsicheren Anlage“ ein Begriff verwendet wird, der dem juristischen Laien in der Regel nicht verständlich ist und der zudem das Risiko des Totalverlustes der investierten Gelder nicht zwingend umfasst. Hinzu kommt, dass der Kläger nach seinen und den ebenfalls glaubhaften Angaben der Zeugin nach den vom Beklagten im Beratungsgespräch erhaltenen Informationen keinen Anlass gesehen hat, sich weiter mit den Vertragsunterlagen zu befassen.Selbst wenn daher die dem Kläger überlassenen Unterlagen die Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht hätten, würden diese Hinweise hinter der davon abweichenden Darstellung des Beklagten im Beratungsgespräch zurücktreten.Nach alledem bedurfte es nach richtiger Ansicht des LG Ulm keine Entscheidung darüber, ob der Beklagte dem Kläger - rechtzeitig - vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung einen Emissionsprospekt übergeben hat.Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ging vorliegend auch ins Leere, da der Kläger durch die Aufklärung seiner Prozessbevollmächtigten erst Ende 2004 von den Risiken dieser Anlage Kenntnis erlangt hat. Da die Klage gegen den Vermittler noch 2007 erhoben wurde, war die (neue) dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen.Das Urteil des LG Ulm ist noch nicht rechtskräftig. Auch diese Entscheidung ist eine konsequente Fortführung der bisherigen BGH-Rechtsprechung zum Themenkomplex atypisch stiller Beteiligungen und kann ohne weiteres auf weitere Beteiligungsgesellschaften wie z.B. die der Südwest Finanz Vermittlung AG, Frankonia (Deltoton), der Akura Kapital Management AG, der Deinböck AG, der Analysis-Finanz GmbH, der Charisma Immobilienverwaltungs GmbH oder der EURO-Gruppe angewandt werden.Patrick M. ZagniRechtsanwalt / Fachanwaltfür Bank- und Kapitalmarktrecht