Pressemitteilung, 22.02.2007 - 19:23 Uhr
Perspektive Mittelstand
Schrottimmobilien: Neues BGH Urteil, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:
(PM) , 22.02.2007 - Bei der Vermittlung von geschlossenen Immobilienfonds müssen Berater den Anlageinteressenten darauf hinweisen, dass die Veräußerung des Fondsanteils nur eingeschränkt möglich ist.So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 18. Januar 2007 (Az: III ZR 44/06). Gegen diese Urteil, ein Versäumnisurteil, wurde am 14.02.2007 Einspruch eingelegt. Verschiedene Oberlandesgerichte hatten bislang unterschiedlich darüber geurteilt, ob ein solcher Hinweis generell oder nur auf Nachfrage zwingend zu erteilen ist. Anleger können demnach den Anlageberater in die Haftung nehmen, wenn dieser nicht Aktiv über dieses Risiko informiert hat.Allerdings kann die Hinweispflicht entfallen, wenn „die entsprechende Belehrung im Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat (…).“ Ein Haftungsanspruch besteht, wenn ein solcher Hinweis im Prospekt fehlt, oder dem Anleger zu wenig Zeit zur Prospektlektüre blieb. Der Beweis der korrekten Beratung wird vielen Anlageberatern im nachhinein nicht möglich sein. Das Urteil im Volltext unter www.anwaelte-giessen.de/aktuelles.php