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Pressemitteilung

Die Schlacht um Mandate und Reputation im Bereich Fondsinvestment

BGH sieht kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Anlegerkanzlei und Fonds
(PM) Hamburg, 30.10.2017 - Geschlossene Fonds sind ein gutes Geschäft. Das trifft zwar nicht auf alle Anleger aber wohl doch auf die meisten Anlegerkanzleien zu. Bei entsprechender Spezialisierung können diese eine große Anzahl gleichartiger Mandate sehr effizient bearbeiten. Entsprechend hart ist der Wettbewerb um die enttäuschten Anleger.

Dieser Wettbewerb wird heutzutage vor allem im Internet ausgetragen. Den im Bank- und Kapitalmarktrecht Rechtsanwälten kommt es dabei häufig darauf an, dass Sie im Netz von Anlegern gefunden werden, die in Suchmaschinen wie Google nach Informationen zu bestimmten Fonds suchen. Dafür nutzen sie optimierte Pressemitteilungen und sogar für einzelne Fonds eingerichtete Domains.

Probleme der Anwaltswerbung

Dabei unterliegt das Werberecht der Rechtsanwälte einer Reihe von Beschränkungen. Einerseits gibt es das anwaltliche Berufsrecht, dass zwar in Sachen Werbung schrittweise liberaler wird, den Kanzleien aber dennoch nach wie vor einige Einschränkungen auferlegt.

Daneben gibt es natürlich noch das Wettbewerbsrecht mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Dieses gilt auch für Anwälte. Werbemaßnahmen in der Rechtsberatung werden daher nicht nur von anderen Anwälten und den Rechtsanwaltskammern beäugt, sondern auch von sonstigen Mitbewerbern.

BGH sieht im Fondsanbieter keinen Mitbewerber

Wer aber zählt zum Kreis der Mitbewerber? Anfang 2017 musste der Bundesgerichtshof (BGH) darüber entscheiden, ob ein Fondsanbieter dazugehören kann. Eine im Bank- und Kapitalmarktrecht tätige Kanzlei warb mit der Domain eines Fondsnamen aus dem Bereich geschlossener Immobilienfonds. Damit sollten geschädigte Anleger dieses Fonds als Mandanten gewonnen werden.

Das wollte der Immobilienfonds nicht zulassen und strebte eine wettbewerbsrechtliche Prüfung an. Der BGH sah hier jedoch gar kein Wettbewerbsverhältnis. Zwar könne sich die anwaltliche Tätigkeit der Kanzlei nachteilig auf die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft auswirken, wenn potentielle Kunden vom Erwerb der Anlageprodukte abgehalten werden. Es fehle jedoch der für die Begründung der Mitbewerbereigenschaft erforderliche wettbewerbliche Bezug zwischen den Unternehmen.

Informationshoheit und Reputationsmanagement

Der Fall ist ein Randbereich im Krieg um die Informationsvorherrschaft im Netz. Gerade für Anbieter im Bereich Geldanlage und Vermögensverwaltung kann diese Auseinandersetzung existenziell sein. Reputationsmanagement nennt sich die neue Disziplin, in der PR-Agenturen, Suchmaschinenoptimierer und natürlich auch spezialisierte Kanzleien für Reputationsrecht mitmischen.

Mehr zum Reputationsrecht finden Interessierte hier: www.rosepartner.de/reputationsrecht-reputationsmanagement.html
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