Pressemitteilung, 17.11.2009 - 10:49 Uhr
Perspektive Mittelstand
Schiffsfonds: Anleger sollen Ausschüttungen als angebliche Darlehen zurückzahlen
Laut Kanzlei KWAG fehlt ein Darlehensvertrag
(PM) Hamburg/Bremen, 17.11.2009 - Negative Meldungen über die krisengebeutelte Schifffahrtsbranche reißen nicht ab. In den letzten Wochen erhielten Anleger geschlossener Schiffsfonds unerfreuliche Post von ihren Geschäftsführungen: Die zumeist sehr ultimativ formulierten Schreiben fordern die Anleger auf, angebliche Darlehen zurück zu zahlen, weil das Kapital zur Abwendung der Krise benötigt werde. Es handele sich bei den gewinnunabhängigen Ausschüttungen des Fonds um Auszahlungen auf das Kommanditkapital. Diese Zahlungen seien als Darlehen zu behandeln. Zur Fälligkeit des behaupteten Anspruchs wird eine Frist von drei Monaten ab Zugang des Schreibens eingeräumt. Für den Fall der Nichtzahlung des als Darlehen vereinnahmten Kommanditkapitals werden den Anlegern empfindliche gerichtliche Schritte in Aussicht gestellt.Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Jan-Henning Ahrens von der Kanzlei für Wirtschaft und Anlagerecht Ahrens und Gieschen (KWAG): „Wir gehen davon aus, dass die verlangten Darlehensrückzahlungsansprüche nicht bestehen. Voraussetzung dafür wäre das Bestehen eines wirksamen geschlossenen Darlehensvertrages. Dieser richtet sich nach Paragraf 488 BGB und setzt grundsätzlich zwei auf den Vertragsinhalt gerichtete, übereinstimmende Willenserklärungen, die des Darlehensgebers, hier die Fondsgesellschaft, und des Darlehensnehmers, hier des Anlegers, voraus.“In den KWAG zur Prüfung vorgelegten Emissionsprospekten, zum Beispiel der Dr. Peters GmbH & Co. KG, ist lediglich im Gesellschaftsvertrag die Formulierung enthalten, man würde bestimmte Auszahlungen als Darlehen buchen. „Diese Formulierung ist keinesfalls geeignet, einen Darlehensrückzahlungsanspruch zu begründen“, so Ahrens weiter.Die Behauptung, einzelne Auszahlungen als Darlehen gebucht zu haben, wobei überhaupt noch nicht feststeht, ob diese Behauptung überhaupt den Tatsachen entspricht, reicht keinesfalls aus, einen Darlehensvertrag mit dem Anleger zu begründen. Darüber hinaus sieht Rechtsanwalt Ahrens das Problem, ob es sich in diesen Fällen nicht sogar um einen entgeltlichen Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer handeln könnte. Wäre dies der Fall, würde gemäß Paragraf 491 BGB eine Rückzahlungsverpflichtung schon daran scheitern, dass die zwingend vorgeschriebenen Formalien, nämlich Schriftform und Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, nicht vorliegen. KWAG empfiehlt Anlegern, die derartige Schreiben erhalten, es unbedingt zu vermeiden, widerspruchslos den ihnen abverlangten Betrag an die Fondsgesellschaft zu überweisen. Bevor eine Prüfung der einzelnen vertraglichen Bestimmungen nicht erfolgt ist, kann nur davon ausgegangen werden, dass diese Darlehensverpflichtung nicht besteht. Weitere Informationen unter www.kwag-recht.deFür Rückfragen Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtJens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtKWAG • Kanzlei für Wirtschafts- und AnlagerechtAhrens und Gieschen - Rechtsanwälte in PartnerschaftLise Meitner-Straße 228359 BremenTel. 0421 / 529480Fax 0421 / 5209489bremen@kwag-recht.dewww.kwag-recht.de


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Die Bremer Rechtsanwälte Jan-Henning Ahrens und Jens-Peter Gieschen gründeten 2007 die KWAG • Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen - Rechtsanwälte in Partnerschaft mit Sitz in Bremen und Hamburg. Die Rechtsanwälte Jan-Henning Ahrens und Jens-Peter Gieschen sind Spezialisten im Bereich Kapitalanlage- und Bankenrecht. Die beiden erfahrenen Juristen waren vorher langjährig in verschiedenen anderen Kanzleien tätig. Sie haben zahlreiche Fälle von hoher öffentlicher Aufmerksamkeit mit exzellenten Ergebnissen für ihre Mandanten abgeschlossen.
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