Pressemitteilung, 07.06.2010 - 13:45 Uhr
Perspektive Mittelstand
Schaden durch Behandlungsfehler - Patientenanwältin gibt Tipps zur Prüfung der Behandlungsdokumentation vor Operationen
Astrid Maigatter-Carus, Euskirchener Patientenanwältin, berät Patienten und unterstützt sie durch alle Instanzen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
(PM) Bonn, 07.06.2010 - Euskirchen – Die renommierte Rechtsanwältin Astrid Maigatter-Carus aus Euskirchen ist eine der führenden Patientenanwältinnen der Region. Ihre Arbeit konzentriert sich schwerpunktmäßig auf die Prüfung von Schadensersatzansprüchen nach Behandlungsfehlern. Solche Behandlungsfehler nachzuweisen ist für den geschädigten Patienten allein oft unmöglich. Hier hilft Maigatter-Carus Patienten bundesweit.Andrea Moersdorf führt zu diesem komplexen Thema das Interview mit Astrid Maigatter-Carus.Andrea MoersdorfFrau Maigatter-Carus, im Rahmen Ihrer anwaltlichen Tätigkeit stellen Sie immer wieder fest, dass bei der ärztlichen Dokumentation Fehler gemacht werden. Hieraus können sich Beweiserleichterungen für den betroffenen Patienten ergeben. Wie ist das im Einzelnen zu verstehen?Astrid Maigatter-CarusZunächst ist die Art und Weise der Dokumentation relevant, diese muss wie folgt vorgenommen werden:- schriftlich;- in einer für den Fachmann hinreichend klaren Form;- Kürzel und Symbole sind zulässig;- nur die wichtigsten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen Andrea MoersdorfFrau Maigatter-Carus, häufig tritt doch das Problem auf, dass der Arzt sich dahingehend einlässt, er habe die notwendige Untersuchung durchgeführt, dabei aber einen unauffälligen, negativen Befund erhoben, den er aus diesem Grund nicht dokumentiert habe.Astrdi Maigatter-CarusHierzu gilt folgendes:Negative Befunde brauchen nicht dokumentiert zu werden, wenn es aus medizinischen Gründen unüblich ist; es kann daraus nicht auf das Unterlassen der Untersuchung geschlossen werden.Andrea MoersdorfFrau Maigatter-Carus, was ist denn, wenn sich in einem solchen Fall in den Krankenunterlagen kein Hinweis auf die Durchführung der gebotenen Untersuchung findet? Astrid Maigatter-CarusIch erlebe häufig, dass von Ärzteseite der Einwand erhoben wird, man habe eine bestimmte Untersuchung durchführen wollen, der Patient habe dies aber nicht gewollt.Andrea MoersdorfHier schildern Sie einen ganz tragischen Fall. Als Mutter einer behinderten Tochter weiß ich, was die Folgen eines solchen Hirnschadens für die gesamte Familie bedeuten. Wie kann aber nun der Arzt nachweisen, dass er im Zweifel bis zum Eklat versucht hat, die Patientin / den Patienten zu überzeugen und umzustimmen? Darf beispielsweise eine nachträgliche Ergänzung der Unterlagen vorgenommen werden, um dies zu dokumentieren?Astrid Maigatter-CarusEine solche nachträgliche Ergänzung ist generell zulässig unter der Voraussetzung, dass- sie möglichst zeitnah erfolgt;- sie als solche kenntlich gemacht wird.Selbstverständlich kann der Arzt den Beweis für die Vornahme bestimmter Maßnahmen auch durch andere Beweismittel erbringen, z.B. durch Zeugenbeweis. Andrea MoersdorfMit Wahrscheinlichkeiten zu operieren stelle ich mir persönlich eher schwierig vor. Was ist denn, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit vorliegt?Astrid Maigatter-CarusLiegt diese vor, prüft das Gericht, ob sich – bei ordnungsgemäßer Befunderhebung – ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf den Befund als grob fehlerhaft darstellen müsste.Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, dann kommt es zur Umkehr der Beweislast. Das heiß, wenn der Kausalzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler (in Form der Unterlassung der Erhebung oder Sicherung medizinisch gebotener Diagnose- oder Kontrollbefunde) und dem beim Patienten eingetretenen Gesundheitsschaden nicht „äußerst unwahrscheinlich“ ist. Andrea MoersdorfWas ist abschließend Ihr persönlicher Tipp für Patienten?Astrid Maigatter-CarusIch habe es schon häufig erlebt, dass medizinische Gutachter oder auch Gerichte solche Beweiserleichterungen nicht sehen oder diese falsch bewerten mit der Folge, dass sie fehlerhaft zu dem Ergebnis kommen, es habe gar kein Behandlungsfehler vorgelegen. Auf diese Weise sind schon Prozesse verloren worden.Das kann nur durch sorgfältiges und kompetentes anwaltliches Arbeiten verhindert werden.


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