Pressemitteilung, 20.10.2009 - 14:38 Uhr
Perspektive Mittelstand
Sanktionen gegen Fluggesellschaften wegen undurchsichtiger Preiswerbung bei Flugbuchungen
Die Unsitten und Gebaren vieler Fluggesellschaften sind seit November 2008 in Europa verboten.
(PM) Münster, 20.10.2009 - Ein Fluggast, der einen Flug bucht, hat nicht nur einen Anspruch auf pünktliche und ordnungsgemäße Beförderung seines Gepäcks und seiner Person. Bereits mit der Buchungsbestätigung muss die Fluggesellschaft den Fluggast detailliert über die in Rechnung gestellten Vorauszahlungen aus der Flugbuchung aufklären. Fluggesellschaften trifft diese Pflicht seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 europaweit. Fluggesellschaften müssen dem Fluggast die Preisbestandteile des Flugscheins detailliert aufschlüsseln. Die vom Flugpassagier geleisteten Vorauszahlungen müssen strukturiert und auf klare, transparente und eindeutige und Weise in ihre einzelnen Bestandteile gegliedert und mitgeteilt werden. Gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 muss die Fluggesellschaft bei Flugbuchung jeweils gesondert den Flugpreis, die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte auf klare, transparente und eindeutige und Weise ausweisen. Geschieht dies nicht, hat Deutschland als Mitgliedstaat gemäß Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 wirksame und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Fluggesellschaften festzulegen. Der Bundesrat hat am 18.09.2009 dem Vorschlag des Bundesverkehrsministers Wolfgang Tiefensee zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugestimmt. Damit drohen allen Fluggesellschaften Sanktionen, die mit undurchsichtiger Preisgestaltung bei Flugtickets für Flüge werben. Das Luftfahrt-Bundesamt kann als zuständige Stelle in Deutschland Bußgelder bis zu 25.000 Euro verhängen. Lockangebote über 1-Euro-Flüge, die sich im Nachhinein bei Berechnung aller Gebühren auf über 100 Euro summieren, sind rechtswidrig. Im Rahmen der Aufgaben aus der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 nimmt das Luftfahrt-Bundesamt Anzeigen gegen Luftfahrtunternehmen entgegen, die ihre Preisangaben nicht verordnungskonform veröffentlichen.Germanwings teilte nach Urteilsverkündung mit, das Urteil des BGH umzusetzen und die Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen entsprechend zu ändern. Interessant ist für Fluggäste insbesondere die Feststellung der obersten deutschen Zivilrichter, dass Fluggesellschaften Schadensersatz nur für die tatsächlichen Kosten der Rücklastschrift verlangen können, nicht jedoch für den eigenen Aufwand der Fluglinie selbst. Zudem urteilte der BGH, dass bestimmte Maßnahmen der Airlines allenfalls vertragliche Nebenpflichten darstellten, für die Airlines keine besondere Vergütung beanspruchen dürfen. Damit haben die Richter des BGH grundsätzlich festgestellt, dass sich Fluggesellschaften an Fluggästen nicht über maßlose und überhöhte "Gebühren" bereichern dürfen, um so künstlich niedrig gehaltene Eingangsflugpreise zu subventionieren und über die Hintertür doch auf den angezielten Mindestflugpreis pro Passagier zu gelangen. Das Kammergericht Berlin (Urteil KG Berlin v. 30.04.2009, Az: 23 U 243/08) untersagte der Erfinderin der Gebühren, der irischen Fluggesellschaft Ryanair, die Berechnung einer sog. Kreditkartengebühr. Diese ist nach dem Urteil des KG Berlin unzulässig und rechtswidrig.Rechtsanwalt Jan BarthollAnwalt für Reiserecht und Flugrecht Bartholl – Ihr Ansprechpartner im Reise- und Luftverkehrsrecht


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