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Pressemitteilung

Sachsenfonds Filmbeteiligungsfonds II - MMP 2002 und 2003

(PM) Heidelberg, 22.07.2011 - Insgesamt rund 55 Mio. € investierten Anleger in den Jahren 2002 bis 2004 in den Filmbeteiligungsfonds II (MMP Investitions GmbH & Co. 2002 KG und MMP Beteiligungs GmbH & Co. 2003 KG) des Fondsinitiators Sachsenfonds. Die Gelder der Anleger sind, wie die Fondsgesellschaft ihren Kunden mitteilte, bis auf einen Rest von 1,3 % verloren. Abhängig von der Höhe des Steuervorteils bedeutet dies für die Anleger einen Verlust von 25 % bis 45 % ihres eingesetzten Kapitals.

Gute Aussichten für Schadenersatzansprüche . keine Aufklärung über Kickback Zahlungen

Der Heidelberger Anlegeranwalt Mathias Nittel hat bei der Durchsicht von Fällen seiner Mandanten festgestellt, dass grundsätzlich gute Chancen bestehen, dass Anleger der Sachsenfonds-Beteiligung gegen die sie beratenden Banken Schadenersatzansprüche durchsetzen können.

„Hintergrund ist“, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, „dass die Banken, die die Kunden beraten haben, für die Vermittlung der Fondsbeteiligungen satte Provisionen erhalten haben, ohne ihre Kunden hierüber zu informieren.“ Hierzu wären die Banken aber nach der Kickback Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet gewesen. Verstoßen sie gegen diese Pflicht, schulden sie Schadenersatz.

Spätestens seit einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2011 steht fest, dass die Angaben zu den für die Vermittlung von Anlegern gezahlten Vergütungen in den Fondsprospekten der Sachsenfonds MMP 2002 und 2003 nicht ausreichen, um den Anlageinteressenten über das Eigeninteresse der Bank in Form der ihr versprochenen Kick-Back Zahlungen aufzuklären. „Wenn der Prospekt nicht 1-2 Wochen vor der Zeichnung übergeben oder vom Bankberater nicht ausdrücklich auf die Provisionen hingewiesen wurde, ist die Bank zum Schadenersatz verpflichtet“, so Anlegeranwalt Nittel.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

Hinzu kommt, dass die Anleger von der Landesbank Baden Württemberg (LBBW) als Rechtsnachfolgerin der SachsenLB die Rückabwicklung ihrer Beteiligung verlangen können. „Die von der Sachsen LB verwandte Widerrufsbelehrung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen,“ hat Anwalt Nittel festgestellt. Anleger können deshalb den Darlehensvertrag, den sie zur Anteilsfinanzierung abgeschlossenen haben, auch heute noch widerrufen. Die LBBW muss dann sowohl das Darlehen, als auch die Beteiligung an dem Medienfonds wirtschaftlich betrachtet rückabwickeln.

Unverbindliche telefonische Ersteinschätzung

Für Anleger der gescheiterten Sachsenfonds Filmbeteiligungsfonds II MMP 2002 und 2003, bei denen am Ende allein die Anleger den Schaden zu tragen haben, gibt es grundsätzlich gute Ansatzpunkte dafür, dass Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können.
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