Pressemitteilung, 18.08.2006 - 17:48 Uhr
Perspektive Mittelstand
S.W. IMMO-FONDS 2051: Urteil des Landgericht Duisburg wegweisend.
(PM) , 18.08.2006 - Nach Ansicht des LG Duisburg ist die bei Vertragsschluss im Vertragsformular verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Folglich ist ein Widerruf des Fondsbeitritts jederzeit möglichAnleger, die sich an der SW Immobilienfonds 2051 Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG beteiligt haben, können ihren Beitritt nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Die im Jahr 1998 verwandte Widerrufsbelehrung entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen. Anleger können daher ihren Beitritt zur Gesellschaft auch heute noch widerrufen, wenn sie in einer sogenannten Haustürsituation, also zu Hause oder am Arbeitsplatz von den für die Fondsgesellschaft tätigen Vermittlern für die Beteiligung an der Fondsgesellschaft geworben wurden.Für die geschädigten Anleger ermöglicht diese Entscheidung den Ausstieg aus der Beteiligung und die Befreiung von weiteren Zahlungen an den Fonds.