Pressemitteilung, 10.03.2010 - 08:00 Uhr
Perspektive Mittelstand
SCHUFA: Bundesdatenschutzgesetz verbietet Wucherpreise
"Die geplante Verteuerung der privaten SCHUFA - Auskunft zum 1. April 2010 von 7,80 Euro auf 18 Euro verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz", sagte der Berliner Verbraucheranwalt Sven Tintemann dem Finanznachrichtendienst GoMoPa.net.
(PM) bundesweit, 10.03.2010 - Tintemann: "Der Preis darf nicht höher ausfallen als die Kosten, die der SCHUFA auch wirklich und direkt entstehen." Ein Preis von 18 Euro sei Wucher und werde vom Bundesdatenschutzgesetz verboten.Tintemann führte weiter aus: Selbst wenn eine kommerzielle Nutzung vorliegt, darf die Auskunft nicht pauschal 18 Euro kosten. In § 35, Absatz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) heißt es nämlich: "Das Entgelt darf über die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen." Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass das Abrufen und Ausdrucken von Daten 18 Euro kosten soll. SCHUFA ringt noch mit dem EndpreisDas weist der Pressesprecher der SCHUFA Holding AG Wiesbaden, Andreas W. Lehmann, gegenüber dem Finanznachrichtendienst GoMoPa.net nicht einmal zurück. Allerdings sei über die 18 Euro das letzte Wort noch nicht gesprochen. Wörtlich schrieb Lehmann an GoMoPa.net:Wie die einzelnen Auskünfte und Produkte im Detail aussehen werden und was die kostenpflichtigen Produkte im Detail kosten werden, ist derzeit noch in der Feinjustierung und Endabstimmung in unserem Haus. Daher können wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine näheren Angaben machen – werden dies aber selbstverständlich für alle Verbraucher rechtzeitig vor dem 1. April 2010 kommunizieren. Auch die Beschränkung auf nur eine kostenlose Auskunft im Jahr verstößt gegen das BundesdatenschutzgesetzDie SCHUFA begründet ihre geplante Preiserhöhung damit, dass ab dem 1. April 2010 jeder Bürger einmal im Jahr kostenlos eine schriftliche SCHUFA-Auskunft bekomme. Jede weitere solle allerdings dann kostenpflichtig sein. Aber auch das verstößt eindeutig gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Danach ist jede Auskunft (egal wie oft) zu eigenen Zwecken kostenlos zu erteilen, sagte Rechtsanwalt Tintemann gegenüber GoMoPa.net.Ein Blick in das Bundesdatenschutzgesetz verrät folgendes:Schufa-Auskünfte sind grundsätzlich unentgeltlich. Das folgt ganz eindeutig aus § 34, Absatz 5 des BDSG. Die Schufa Holding AG darf nur dann Geld für die Auskunft verlangen, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann.Mit anderen Worten: Die Auskunft darf nur Geld kosten, wenn der Betroffene die Schufa-Auskunft nutzt, um sie einem Vermieter oder Arbeitgeber vorzulegen, um dadurch einen Vorteil anderen Bewerbern gegenüber zu erlangen. Hintergrund ist, dass die eigentlich entgeltliche Dienstleistung der Schufa nicht dadurch umgangen werden soll, dass die Betroffenen Selbstauskünfte einholen und Dritten zur Verfügung stellen; obwohl diese Dritten bei der Schufa eigentlich bezahlen müssten. Das soll aber ohnehin die Ausnahme sein. Die reine Auskunft als Voraussetzung zur rechtlichen Überprüfung, ob die Daten womöglich falsch sind, ist und bleibt entgeltfrei.SCHUFA windet sichHier windet sich die SCHUFA heraus, indem sie die Privatauskünfte einfach zwischen Eigenauskunft (kostenlos) und Verbraucherauskunft (zur Vorlage bei Dritten, kostenpflichtig) unterscheidet. Die SCHUFA unterstellt einfach bei jeder Anfrage, dass die Auskunft zur Vorlage beim Arbeitgeber, beim Vermieter oder bei einem Händler oder Kreditvermittler gedacht sei. In diesem Fall darf die SCHUFA nach Paragraph 34 eine Gebühr verlangen. Denn hätte der Arbeitgeber, der Vermieter oder Händler bei der SCHUFA selbst angefragt, hätte dieser in jedem Fall zahlen müssen.Die SCHUFA behandelt also den Bürger, als sei er von einem zahlungspflichtigen Partner der SCHUFA nur vorgeschickt worden, um die Zahlungspflicht für die Auskunft zu umgehen. Wollte der Bürger nun kostenlos eine Auskunft über seine Daten haben, müsste er der SCHUFA nachweisen, dass die angeforderte Auskunft nur dem Selbststudium dient.So einen glaubwürdigen Nachweis gibt es natürlich nicht. Und so kassierte die SCHUFA munter 7,80 Euro pro schriftlicher Auskunft, und ab 1. April 2010 werden es sogar 18 Euro sein. Bei über 1 Million Privatauskünften im Jahr, wie die SCHUFA bekannt gab, kamen so bislang also jährlich 7,8 Millionen Euro extra in die Kasse - für Auskünfte, die eigentlich kostenlos hätten sein müssen. Dieser Betrag soll nun um mehr als das Doppelte steigen. Als Bonbon wird dann zumindest jede erste schriftliche SCHUFA-Auskunft (auch als Verbraucherauskunft) kostenlos sein.Rechtsanwalt Tintemann meint: Das ist ein doppelter Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz: Sowohl gegen die zulässige Höhe bei kommerziellen Auskünften als auch gegen die Pflicht zur kostenlosen Auskunft für alle Privatanfragen, also auch für die zweite, dritte oder vierte im Jahr.Weitere Informationen und die Stellungnahme der SCHUFA auf GoMoPa.


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