Pressemitteilung, 07.05.2009 - 11:31 Uhr
Perspektive Mittelstand
Rürup-Rente: Was passiert im Todesfall?
(PM) , 07.05.2009 - Wer einen Rürup-Vertrag abschließen möchte, fragt sich im Vorfeld auch, was mit seinem Guthaben im Fall eines Todes passiert. Schließlich ist es nicht möglich, den Rentenvertrag zu vererben. Trotzdem gibt es Unterschiede zwischen einem eintretenden Todesfall in der Ansparphase und einem Todesfall in der Rentenphase. Beiden Möglichkeiten ist aber ein wesentlicher Punkt gemeinsam: Im Todesfall verfällt das eingezahlte Guthaben vollständig, da eine Auszahlung an Hinterbliebene aus Mangel an Vererbbarkeit nicht möglich ist. Darüber informiert das Portal www.ruerupvergleich.net ausführlich.In der Ansparphase verfällt bei einem Todesfall des Versicherungsnehmers das gesamte eingezahlte Guthaben, wie bei einer gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls. Die Leidtragenden sind hier die Hinterbliebenen des Versicherungsnehmers, wobei das bereits angesparte Vermögen der sog. Versicherungsgemeinschaft zu Gute kommt. Für Fälle, in denen dies nicht erwünscht ist, sieht die Versicherungswirtschaft diverse Maßnahmen vor, um zumindest einen Teil des angesparten Guthabens im Extremfall retten zu können. Zum einen kann bei Abschluss des Versicherungsvertrages eine sog. Hinterbliebenenrente zu Gunsten des Ehepartners oder die kindergeldberechtigten Kinder in einer vorher festgelegten Höhe vereinbart werden. Es besteht die Möglichkeit – unter Umständen sog. mit vollständigem Bezugsrecht – eine Zusatzversicherung abzuschließen, die im Falle des Todes vor Rentenbeginn, eine Rückerstattung der eingezahlten Beiträge vorsieht. Diese Zusatzversicherung ist nicht steuerlich gefördert. Es wird vereinbart, dass das angesparte Guthaben in Form einer sog. Hinterbliebenenrente für den Ehepartner oder evtl. vorhandene Kinder verwendet wird. Allerdings ist es von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich geregelt, inwieweit solche Hinterbliebenenrenten gezahlt werden, wenn der Todesfall nach Rentenbeginn eintritt.Bei einem Todesfall des Versicherungsnehmers nach Rentenbeginn verfällt der Anteil der Versicherungssumme, der rechnerisch gesehen, noch nicht ausbezahlt wurde. Hier wird also wieder eine Regelung des Gesetzgebers zu Gunsten der sog. Versicherungsgemeinschaft umgesetzt. Es gibt also auch keine sog. Rentengarantiezeit. Allerdings kann der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages zu Lebzeiten eine Hinterbliebenenrente für Ehepartner und Kinder vereinbaren, so dass diese in den Genuss des Guthabens kommen. Unabhängige Information gibt das Portal www.ruerupvergleich.net