News, 30.09.2005
Perspektive Mittelstand
Steuern und Recht
Anspruch auf Rückerstattung von Krankenkassenbeiträgen
In der Vergangenheit haben Krankenkassen Arbeitnehmern in Altersteilzeit und auch deren Arbeitgebern zu hohe Beiträge berechnet.
Ohne es zu wissen, haben eine große Zahl von Arbeitnehmern, die Altersteilzeit in Anspruch genommen haben oder noch nehmen, ein Guthaben bei der gesetzlichen Krankenkasse. Dem Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Beiträge kommen AOK, BEK, DAK und andere Kassen jedoch nur nach, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Im August 2004 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die von den Kassen praktizierte Beitragsberechnung in der Freistellungsphase nicht korrekt vorgenommen wurde.

Es ging um die Frage, welcher Beitrag bei einem Altersteilzeiter, der sich für einen bis sechsjährigen Zeitraum des Übergangs in den Ruhestand für das “Blockmodell” entschieden hat, anfällt. Bei gleichbleibendem halben Lohn arbeitet dieser Mitarbeiter in der ersten Hälfte des Zeitraums voll und in der zweiten Hälfte, der Freistellungsphase, nicht mehr.

In der Freistellungsphase steht dem Arbeitnehmer, sollte er krank werden, kein Krankengeld zu, weil er infolge der fortlaufenden Vergütung keinen Verdienstausfall haben kann. Die vom Bundessozialgericht entschiedene Rechtsfrage konnte nur entstehen, da die Krankenkassen auch in der Freistellungszeit die vollen Beiträge berechneten. Es wurde der Beitragssatz zugrunde gelegt, der den Krankengeldanspruch einschließt. Das bedeutet beispielsweise, dass der Beitragssatz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer 13,8 Prozent beträgt, ohne Krankengeldanspruch jedoch nur 12,9 Prozent.

Das Bundessozialgericht hat mit der Beitragsberechnungspraxis aufgeräumt und festgestellt, dass derjenige, der kein Krankengeld mehr beziehen kann, dafür auch keinen erhöhten Beitrag zahlen muss. Die Krankenkassen berechnen jetzt die Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz.

Um eine Korrektur zurückliegender Beiträge zu erreichen, ist unbedingt ein Antrag erforderlich.

Denn rückwirkend werden die zuviel berechneten Beiträge ab 2000 nur “auf Antrag” erstattet. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Anspruch auf Beitragserstattung wegen gezahlter Beiträge vor 2000 bereits verjährt ist. Im übrigen ist den einzelnen Kassen von den Kassenverbänden empfohlen worden, nicht die Verjährung für die im Jahre 2000 gezahlten Beiträge geltend zu machen.

Sie als betroffener Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sollten sich, ggf. in Absprache mit dem jeweiligen Pendant, an die entsprechende Kasse wenden, um von der Rückzahlung zu profitieren.

Für den einzelnen Altersteilzeiter kommen je nach Verdiensthöhe einige Hundert Euro zusammen. Für größere Firmen summiert sich das zu einem beachtlichen Betrag.

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