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Richtiges Vorgehen bei Baumängeln - Durch Nachbesserungsfrist erlischt Rücktrittsrecht

(PM) Leipzig, 30.09.2010 - Wer nach dem Immobilien-Kauf einen Baumangel am frisch erworbenen Eigentum feststellt, kann unter Umständen sofort vom Vertrag zurücktreten. Voraussetzung dafür ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs, dass keine Nachbesserungsfrist gesetzt wird. Das Immobilienportal www.myimmo.de informiert darüber, welche Möglichkeiten Immobilieneigentümer nach Entdecken eines Baumangels haben.

Ein Immobilien-Kauf (www.myimmo.de/ratgeber/immobilien-lexikon/immobilien-kauf) ist in der Regel eine langfristige Entscheidung und setzt ein gewisses Vertrauen zum Verkäufer voraus. Hat der Verkäufer Baumängel bewusst verschwiegen und das Vertrauen auf diese Weise verletzt, liegt eine arglistige Täuschung vor. Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (AZ: V ZR 147/09) müssen die Mängel nicht ohne Weiteres hingenommen werden. Der Käufer kann eventuell sogar sofort von dem Vertrag zurücktreten.

Grund für das Urteil ist die Annahme der Richter, dass die Gewissheit des Käufers, sich auf den Vertragspartner verlassen zu können, in einem solchen Fall durch das Verhalten des Verkäufers ruiniert wird. Daher sei es nicht erforderlich, dem Verkäufer eine Nachbesserungsfrist zu setzen. Räumt der Eigentümer diese dennoch ein, erlischt das Recht auf einen sofortigen Rücktritt. Nach Ansicht der Richter bekräftigt eine Fristsetzung nämlich das weitere Vertrauen in den Immobilienverkäufer.

Der Verbraucherschutzverein „Wohnen im Eigentum“ rät Haus- und Wohnungseigentümern, bei Baumängeln einen Anwalt aufzusuchen. Es sei zwar im Allgemeinen nicht falsch, dem Verkäufer eine Nachbesserungsfrist anzubieten. Allerdings kann es einem etwaigen Rücktrittswunsch im Wege stehen. Ein Anwalt bietet kompetente Hilfe und im Streitfall Rechtsbeistand.

Weitere Informationen:
news.myimmo.de/baumangel---nachbesserungsfrist-setzen-ja-oder-nein/13040.html
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