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Pressemitteilung

Reverse Charge Verfahren gem. §13b UStG Auswirkung für den Stahlhandel

(PM) Ibbenbüren, 10.11.2014 - In den vergangenen Wochen hat die Veränderung des Umsatzsteuerrechts (§13b Abs. 2 UStG Reverse-Charge-Verfahren) für viel Unruhe in der Stahlbranche gesorgt. Eine der wesentlichen Änderungen betrifft die Umkehr der Steuerschuld beim Verkauf von Neumetallen und Halbzeugen im Bereich der Edelmetalle und unedlen Metalle. Demnach ist seit dem 01.10.2014 beim Verkauf an Unternehmen grundsätzlich eine Nettorechnung auszustellen. Die von dieser Regelung betroffenen Metallerzeugnisse sind gemäß §13b Abs. 2 Nr. 11 anhand der in der Anlage 4 festgelegten Zolltarifnummern zu identifizieren.

Was bedeutet das für die Praxis?

Zunächst wird es wichtig sein, die jeweiligen Zolltarifnummern im Artikelstamm der genutzten ERP Software zu hinterlegen. In Abwägung der Möglichkeiten kann es sinnvoll sein, betroffene Erzeugnisse in dafür geschaffene Warengruppen einzupflegen. Zusätzlich sind in jedem Fall neue Steuerschlüssel anzulegen. Die im ERP System hinterlegten Kunden-Stammdaten sollten eine eindeutige Zuordnung ermöglichen, dass es sich beim Leistungsempfänger um ein Unternehmen (z.B. mit USt-IdNr.) handelt. Für Belege, die aus dem jeweiligen System erstellt werden, muss sichergestellt werden, dass in den betroffenen Fällen die Darstellung gesetzeskonform erfolgt. Zudem hat der Lieferant in geeigneter Form auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft hinzuweisen.

Trotz aller Diskussionen um die neue Regelung der Schuldumkehr gibt es noch viele ungeklärte Details. So fehlt eine eindeutige Regelung, wie mit Frachtkosten, Anarbeitungen oder Positionszuschlägen umzugehen ist. Es wird zusätzlich eine weitere Präzisierung der betroffenen Zolltarifnummern erwartet, z.B. die Einbeziehung der Zolltarifnummern 73… (Rohre, Schrauben etc.).

Aufgrund der noch ungeklärten Einzelheiten hat das Bundesministerium für Finanzen eine Übergangsregelung bis zum 01.01.2015 eingeräumt. Die sogenannte Nichtbeanstandungsklausel besagt, dass Lieferungen von betroffenen Metallerzeugnissen nach dem 30.09.2014 und vor dem 01.01.2015 nicht beanstandet werden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuld des Lieferanten nach §13a Abs. 1 Nr.1 UStG ausgegangen sind.

Alle betroffenen Unternehmen sollten schnellstmöglich Kontakt zu ihren Softwarelieferanten aufnehmen, um die notwendigen Anpassungen zeitgerecht durchzuführen. Dabei wird festzustellen sein, ob die in den Unternehmen eingesetzten, oftmals bereits in die Jahre gekommenen ERP-Lösungen dieser Herausforderung noch in vertretbarer Form gerecht werden können. In vielen Fällen ist der Ersatz dieser Softwareprodukte gegen eine moderne und flexible ERP-Software für die Stahlbranche angeraten und sinnvoll.

Für kleine und mittlere Unternehmen der Stahlbranche bietet das Ibbenbürener Unternehmen SWS Keeve GmbH flexible und skalierbare Unternehmenslösungen unter modernsten Gesichtspunkten an. Das Warenwirtschaftssystem RHAPSODY® Stahl besticht durch kurze Einführungszeiten und hohe Benutzerakzeptanz. Dabei zeichnet es aus, dass die Unternehmenslösung individuell, über Parameter an das jeweilige Unternehmen angepasst werden kann.
Weitere Informationen erhalten sie unter www.keeve.de oder telefonisch unter 0 54 51 / 94 14 0.
PRESSEKONTAKT
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Herr Martin Theissing
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49479 Ibbenbüren
+49-54 51-94 14 - 0
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