News, 07.04.2006
Perspektive Mittelstand
Rentenversicherungspflicht
Vorläufige Entwarnung für Mehrheit der GmbH-Geschäftsführer
Nach wochenlanger Aufregung kann die Mehrheit der GmbH-Geschäftsführer (und Limited-Manager) der mittelständischen Unternehmen in Deutschland aufatmen.
Nach dem BSG-Urteil, das überraschende Rentenversicherungspflicht für einen GmbH-Geschäftsführer beschied (v. 24.11. 2005, B 12 RA 1/04 R), standen Rentenversicherungspflicht oder gar Existenz bedrohende Beitragsnachforderungen im Raum. Hier sorgen ein Beschluss des Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund vormals BfA) und Äußerungen aus Regierungskreisen nun für Entwarnung.

Der DRV Bund stellt sich bewusst gegen die Entscheidung des 12. BSG-Senats, denn nach Auffassung der Rentenversicherungsträger genügt es, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Gesellschafters von der Gesellschaft erfüllt werden.

Es ist also nach wie vor entscheidend:

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wie viele sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer die Gesellschaft beschäftigt und
für wie viele Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist.

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Wesentliches Merkmal für einen nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten ist weiterhin, ob dieser bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer erheblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens hat.

Hintergrund: Seit dem 1.1.1999 sind alle die selbstständig tätigen Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, die selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig sind (= „Scheinselbstständigkeit“). Das betrifft auch eine selbstständige Tätigkeit in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (z. B. der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH). Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger ist es aber weiterhin, trotz des Urteils des BSG ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Gesellschafters von der Gesellschaft erfüllt werden. Der BSG vertrat in seinem Urteil vom 24.11.2005 die Auffassung, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht nicht die Verhältnisse der Gesellschaft, sondern die Verhältnisse des selbstständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers Kriterium seien. Dies hätte zur Folge, dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern versicherungspflichtig würden, sobald sie eine Gesellschaft gründen, in der sie eine beherrschende Stellung einnehmen.

Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sieht das BSG-Urteil skeptisch. Der Sozialminister strebt eine gesetzliche Änderung der Scheinselbstständigen-Regelung von 1999 an, die die Rentenversicherungsfreiheit der Mehrheit der GmbH-Geschäftsführer bewirkt. Aus Regierungskreisen wird „Entwarnung an den Mittelstand“ gegeben und die Entscheidung der DRV Bund begrüßt, das BSG-Urteil zunächst als Einzelfallentscheidung aufzufassen und für die Deutsche Rentenversicherung noch nicht als generell bindend anzusehen.

In diesem Zusammenhang weist das Institut für Sozialversicherungsprüfung (www.isp-beratungen.de) darauf hin, dass sich Rechtssicherheit in dieser Hinsicht nur durch ein Statusfeststellungsverfahren und einen rechtsmittelfähigen Bescheid des Sozialversicherungsträgers ergibt. Für die Durchführung des Antrags - wie auch des Widerspruchsverfahrens ist die Mitwirkung eines Fachanwaltes oder Renten- und Fachberaters sinnvoll. Wer als Steuer- oder Wirtschaftsberater diese Überprüfung für seinen Mandanten vernachlässigt oder sich ohne Fachbeistand daran selbst versucht, haftet für Versäumnisse und Fehlschläge.

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