Pressemitteilung, 07.09.2015 - 14:06 Uhr
Perspektive Mittelstand
Rentenversicherung für Lehrende: BSG-Entscheidung gibt Hoffnung auf Ende der Versicherungspflicht
Seit Jahren sorgt die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige für viel Aufregung. Die neue BSG-Entscheidung gibt Betroffenen nun Hoffnung auf ein Ende der Versicherungspflicht und Rückerstattung ihrer Beiträge.
(PM) Mülheim an der Ruhr , 07.09.2015 - Jährlich folgen viele Deutsche ihrem großen Traum und starten in die Selbstständigkeit. Gleich zu Anfang stellen sich dabei Fragen, die über den Erfolg oder das schnelle Aus ihrer Unternehmung entscheiden können. Eine der wichtigsten: die Rentenversicherungspflicht. Feststellung des Status und der PflichtversicherungSchon kurze Zeit nach der Anmeldung der Tätigkeit erhält der Existenzgründer von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) einen Fragebogen zur Klärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. In einem weiteren Fragebogen muss er die Art der ausgeübten Tätigkeit nennen und diese beschreiben.„Viele Selbstständige wiegen sich in falscher Sicherheit, denn entgegen der weitläufigen Meinung ist nicht jeder Selbstständige von der Versicherungspflicht befreit“, weiß Rechtsanwältin Sabine Gewehr. „Es gibt viele selbstständig tätige Berufsgruppen, die rentenversicherungspflichtig sind, wenn sie keinen Mitarbeiter beschäftigen. Zu den rentenversicherungspflichtigen Lehrern gehören nach Auffassung der DRV neben Trainern auch Coachs, Supervisoren und Moderatoren. Seit 2012 wurden sogar Berater zu Lehrern gemacht, da sie angeblich auch „im weitesten Sinn Wissen vermitteln“, erklärt die Expertin.Obwohl individuelle Beratung und Coaching grundsätzlich nicht als Lehrertätigkeit gelten und somit nicht rentenversicherungspflichtig sind, handelt es sich bei der Abgrenzung zwischen Unterricht, Training und Beratung um eine schwierige Gradwanderung. Wer also Managerseminare, Firmenschulungen, Workshops oder Trainings anbietet, tut gut daran, bei der Beschreibung seiner Dienstleistung die Lösung von Einzelproblemen, das gezielte Beheben von Defiziten oder die Förderung individueller Stärken der Teilnehmer in den Mittelpunkt zu stellen. Wichtig ist es, sich vor Abgabe des Fragebogens über die wichtigsten Fallstricke zu informieren. Mit einer fachkundigen Beratung, beispielsweise durch einen spezialisierten Rechtsanwalt, können Fehler vermieden und langwierige rechtliche Auseinandersetzungen mit nicht vorhersehbaren finanziellen Folgen verhindert werden. Neue BSG-Entscheidung gibt Hoffnung auf Ende der Versicherungspflicht Die aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.04.2015 stellt nun klar, dass Berater grundsätzlich nicht versicherungspflichtig sind. Zwar vermitteln sie - wie Lehrer - Wissen, allerdings liegt der Schwerpunkt bei der Beratung auf der Eröffnung von Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Anwendungszweck.Aus der Entscheidung ergibt sich, dass viele Beitragsbescheide an Coaches, Trainer, Berater oder Supervisorn rechtswidrig sind. Die Rechtsanwältin empfiehlt Beitragspflichtigen folgenden Selbstcheck:„Sehen Sie sich Ihren Beitragsbescheid an. Finden Sie dort eine Begründung warum Sie Lehrer sind? Oder steht da nur der Satz: „Sie sind versicherungspflichtig als Lehrer.“ Auch die Begründung kann wertvolle Anhaltspunkte liefern. Finden Sie darin die Aussage, dass Sie die „wesentlichen Elemente der Lehre“ erfüllen und deswegen Lehrer sind?“Vorhandene Bescheide über eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sollten bei Vorliegen der genannten Punkte geprüft werden. Bescheide können auch noch Jahre nach Ablauf der Widerspruchsfrist überprüft werden. Rechtswidrige Bescheide sind aufzuheben. In den Verfahren ist ein neuer Bescheid unter Berücksichtigung der aktuellen BSG Entscheidung vom 23.04.2015, Aktenzeichen: B 5 RE 23/14 R zu erteilen.Was ist zu tun?Ist der Selbstständige in einem aktuellen Verfahren mit seiner Einstufung bzw. der Höhe der Beitragsforderungen nicht einverstanden, sollte er rechtzeitig Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Bei älteren Bescheiden ist ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bei der zuständigen Rentenversicherung zu stellen. Diese Überprüfungsmöglichkeit ist eine Besonderheit im Sozialrecht und ist auch noch nach Ablauf sämtlicher Fristen für Widerspruch oder Klage möglich. Eine Überprüfung kann sogar dann noch durchgeführt werden, wenn ein Verfahren vor dem Sozialgericht verloren wurde.Sabine Gewehr: „Stellen Sie den Überprüfungsantrag schnellstmöglich. Zwar gibt es hierfür keine Fristen, allerdings ist eine Beitragserstattung nur für den noch nicht verjährten Zeitraum möglich. Die Verjährungsfrist umfasst vier Jahre und die Monate des laufenden Kalenderjahres.Sabine Gewehr berät Betroffene zu den individuellen Erfolgsaussichten und vertritt deren Interessen gegenüber der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens. Mehr Informationen auf der Webseite: www.sg-freiberuflerrecht.de


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ÜBER RECHTSANWÄLTIN SABINE GEWEHR

Sabine Gewehr ist Rechtsanwältin und seit 1997 in eigener Kanzlei tätig. Sie berät und begleitet seit 2008 Trainer, Coachs, Berater und Freiberufler bei den Themen Rentenversicherungspflicht und Scheinselbständigkeit. Unternehmen berät sie im Sozialversicherungsrecht, insbesondere bei Betriebsprüfungen der Rentenversicherung. Sie betreibt Krisenmanagement gegenüber der Behörde und vertritt die Interessen der Mandaten vor den Sozialgerichten. Unter dem Motto „David gegen Goliath“ bringt sie ihre Mandanten auf Augenhöhe mit der Behörde.