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Pressemitteilung

Redaktioneller Beitrag zum Thema „Dienstwagen“

(PM) Bonn, 23.03.2010 - Für das betriebliche Kfz müssen Unternehmer oder Freiberufler in der Regel einen Gewinnzuschlag für die Privatfahrten versteuern, ähnlich dem geldwerten Vorteil bei Arbeitnehmern mit einem Firmenwagen. Dieser Aufschlag lässt sich einfach und pauschal mit monatlich einem Prozent vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs inklusive Extras ermitteln. Doch die Besteuerung des Gewinnzuschlags muss nicht sein, wenn der Selbstständige den Fiskus davon überzeugt, dass der betriebliche Pkw gar nicht privat genutzt wird.
So musste in einem aktuell entschiedenen Fall ein Unternehmer für den in der Bilanz ausgewiesenen Porsche 911 keinen Gewinnzuschlag vornehmen, sodass sämtliche Kfz-Kosten unter die Betriebsausgaben fielen. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt kommt es nämlich auch darauf an, ob im Privatvermögen weitere Fahrzeuge zur Verfügung stehen (Az. 2 K 442/02) Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Gesellschafter privat noch einen Porsche 928 und seine Ehefrau fuhr mit ihrem Mercedes Geländewagen. Die zum Haushalt gehörenden Kinder waren alle minderjährig, sodass für sie kein zusätzlicher Wagen notwendig war.
Bei dieser Konstellation darf das Finanzamt nicht einfach eine Privatnutzung unterstellen, wenn einem Unternehmer, Freiberufler oder Beteiligten an einer Personengesellschaft im Privatvermögen in etwa gleichwertige Fahrzeuge zur Verfügung gestanden haben. Dann wird der als Betriebsvermögen ausgewiesene betriebliche Porsche 911 ausschließlich beruflich genutzt und die Kfz-Kosten lassen sich mangels Eigenverbrauchs voll als Betriebsausgaben absetzen.
Nach Auffassung der Richter wäre das Halten der beiden, etwa vergleichbaren privaten Fahrzeuge wirtschaftlich völlig unvernünftig, wenn der Selbstständige oder seine Ehegattin das betriebliche Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt hätte. Das gilt zumindest in den Fällen, in denen der Unternehmer dem Finanzamt gegenüber präzise darlegt, welche gleichwertigen Privatfahrzeuge für welchen Zeitraum zur Verfügung gestanden haben. Dann haben die Beamten an die strikte Zweiteilung in privat und Betrieb zu glauben, sofern sie keine gegenteiligen Beweise vorbringen können.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist allerdings generell davon auszugehen, dass ein betriebliches Kfz auch privat genutzt wird, wenn kein Fahrtenbuch das Gegenteil beweist. Hier nutzen dann keine Argumente, lediglich pauschal anzugeben, für Privatfahrten hätten andere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden. Nicht akzeptiert wird auch, wenn es außerhalb des Betriebs einen noblen oder sportlichen Wagen gibt – dann darf davon ausgegangen werden, dass dieser von der Ehefrau genutzt wird (Az. VI B 43/05).
Besteht der private Fuhrpark aber nachweislich aus zwei Fahrzeugen gleicher Güte wie das betriebliche Kfz, gelten diese pauschalen Unterstellungen nicht mehr. In einem solchen Fall erscheint die Vermutung, das Privatfahrzeug sei von der Ehefrau des Nutzers des betrieblichen Fahrzeugs genutzt worden, nicht einschlägig.
In Zweifelsfällen ist es jedoch sicherer, ein Fahrtenbuch zu führen. Das macht zwar Arbeit, aber die fehlende oder geringe Privatnutzung lässt sich hierüber optimal nachweisen. Mehr zu diesem und ähnlichen Themen finden Interessierte auf www.vsrw.de, wo auch der kostenlose Newsletter zu dem Bereich „Steuern privat“ abonniert werden kann.
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