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Rechtstipps.de: Was tun bei Wohnungsmängeln?

Rechte und Pflichten von Mietern
(PM) Mannheim, 29.08.2012 - Durch Schimmel, Dreck oder Lärm kann aus schöner Wohnen schnell unzumutbares Hausen werden. Die Experten des Onlineportals Rechtstipps.de erklären, wie Mieter gegen Wohnungsmängel vorgehen können und welche Rechte und Pflichten sie haben.

Bei Wohnungsmängeln ist Mietminderung erlaubt

Die Liste potenzieller Wohnungsmängel ist lang: angefangen bei Schimmel über feuchte Wände bis hin zu kaputten Fenstern oder defekten Leitungen. Auch Straßenbauarbeiten vor dem Haus, die für erheblichen Lärm und Schmutz sorgen, können einen Mangel darstellen, obwohl sie nicht vom Vermieter abgestellt oder beeinflusst werden können. Grundsätzlich haben Mieter das Recht, als Reaktion darauf die Miete zu mindern. Bei Mängeln, die die Wohnung unmittelbar betreffen, ist der Mieter gesetzlich verpflichtet, seinem Vermieter den Mangel sofort anzuzeigen. Die Experten von Rechtstipps.de empfehlen, dies unbedingt schriftlich zu tun, dabei die Art und den Umfang der Beeinträchtigung zu beschreiben sowie eine Frist für die Beseitigung zu setzen.

Die Miete richtig mindern

Sobald dem Vermieter die Information über die Wohnungsmängel vorliegt, darf ein Teil der Miete einbehalten werden. Wie hoch dieser Anteil ist, hängt jedoch vom Umfang der Beeinträchtigung ab. Orientierung bieten hier Bewertungstabellen wie die Mietminderungs-Tabelle auf rechtstipps.de. Es handelt sich hierbei jedoch nur um eine Bewertungshilfe. Der Abzug erfolgt immer von der Bruttowarmmiete. Wenn die Mietminderung den Vermieter nicht beeindruckt, kann der Betroffene noch härtere Geschütze auffahren. So kann er beispielsweise zusätzlich das Drei- bis Fünffache der Kürzung zurückhalten. Im Gegensatz zur Minderung darf der Mieter dieses Geld jedoch nicht behalten, sondern muss es zurückzahlen, sobald der Mangel behoben ist.

Wann ist eine Mietminderung ausgeschlossen?

Wer Wohnungsmängel nicht rechtzeitig anzeigt, verliert unter Umständen sein Recht, die Miete zu mindern. Auch wenn der Mieter den Mangel selbst verschuldet hat oder um diesen vor Vertragsabschluss wusste, darf die Miete nicht gekürzt werden.

Weitere ausführliche Tipps und rechtliche Hintergründe finden Interessierte im E-Book „Was tun bei Wohnungsmängeln?“ auf dem Onlineportal www.rechtstipps.de.
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