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Pressemitteilung

Rechtsanwaltskosten bei Gepäckverspätung oder Flugverspätung steuerlich absetzen

Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofes zur Absetzbarkeit von Rechtsanwaltskosten.
(PM) Berlin, 30.11.2011 - Für Betroffene eines Gepäckschadens (Beschädigung des Reisegepäcks), einer Gepäckverspätung (verspätete Andienung aufgegebenen Reisegepäcks und dadurch verursachter Schäden und Aufwendungen durch erstazbeschaffte Gegenstände und Utensilien) oder eines Gepäckverlustes (Koffer nach Aufgabe am Check-In weg) sind die Umstände eines solchen Gepäckvorfalles alleine Schaden genug. Meist versuchen sich Fluggesellschaften der Haftung und der berechtigten Anspruchsbegehren der Flugpassagiere mit – mehr oder weniger – subtilen und fragwürdigen Methoden zu entziehen. Durch das Gebahren der Airlines sind Betroffene häufig gezwungen, ihre berechtigten Schadensersatzansprüche, Entschädigungsansprüche und Aufwendungsansprüche durch einen Rechtsanwalt durchzusetzen. Bislang trugen Fluggäste das Kostenrisiko, auch wenn Sie einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter auf Befreiung von den Rechtsanwaltskosten hatten. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof mit einer grundlegenden Entscheidung klagenden Reisenden und Fluggästen Erleichterung verschafft.

Der Bundesfinanzhof hat als oberstes Gericht der Bundesrepublik Deutschland in einer Grundsatzentscheidung seine bisherige Rechtsprechung geändert und mit Urteil vom 12.05.2011 (Az: VI R 42/10) entschieden, dass Steuerzahler Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen können. Damit wird Betroffenen von Rechtsstreitigkeiten eine Möglichkeit eingeräumt, Anwaltskosten und Gerichtskosten von den Steuern abzusetzen.

Rechtsanwaltskosten, Reisekosten und Gerichtskosten können seit diesem Grundsatzurteil grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden, soweit die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg aufwies und nicht mutwillig erschien. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Zivilprozess hat die gerichtliche Anspruchsgeltendmachung grundsätzlich dann, wenn ein Obsiegen mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg ist.

In dem konkret vom BFH entschiedenen Fall war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Sie verklagte daraufhin erfolglos die Krankentagegeldversicherung. Aus dem verlorenen Zivilprozess entstanden der Klägerin rund EUR 10.000,00 Kosten und Aufwendungen. Diese Kosten machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht als steuermindernd, worauf die Steuerpflichtige Klage erhob und nun vor dem BFH obsiegte. Aufwendungen sind gem. §33 Abs. 1 EStG nur abziehbar, wenn sie ‘zwangsläufig’ anfallen. Bis zur vorliegenden Grundsatzentscheidung nahmen Finanzgerichte an, dass Kosten eines Zivilprozesses nicht ‘zwangsläufig’ anfallen, da diese Kosten dem prozessführenden Steuerpflichtigen nur anfallen, da er aus freier Entscheidung den Prozess anstrengte. Die Klageerhebung war für den Steuerpflichtigen nicht notwendig, so dass er die Kosten bisher nicht steuerlich mindernd absetzen konnte. Diese restriktive Haltung haben die Richter des BFH mit Urteil vom 12.05.2011 (Az: VI R 42/10) aufgegeben.
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