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Pressemitteilung

Wagner Halbe Rechtsanwälte - Köln: Notwendige Beteiligung des Betriebsrats vor Ausspruch von Kündigungen

(PM) , 14.01.2008 - Grundsätzlich können in Betrieben mit in der Regel zumindest fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern Betriebsräte gewählt werden, § 1 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Wurde der Betriebsrat unter gesetzlich genau definierten Voraussetzungen und Verfahrensbestimmungen gewählt, ist dieser fortan zum Wohle der Belegschaft und des Betriebes zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber verpflichtet, § 2 Abs. 1 BetrVG. Hierbei kommen dem Betriebsrat neben allgemeinen Überwachungs- und Beratungsaufgaben umfangreiche Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte zu teil.

So ist der Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 BetrVG vor der Kündigung eines jeden im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmers zu hören, und zwar unabhängig davon, ob eine außerordentliche, eine ordentliche oder etwa eine Änderungskündigung ausgesprochen wird. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG ist vom Arbeitgeber dringend vor Ausspruch einer jeden Kündigung zu beachten. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Betriebsrat nicht richtig vom Arbeitgeber beteiligt, d.h. insbesondere nur unzureichend über die Umstände der in Aussicht gestellten Kündigung unterrichtet wurde. So hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe mitzuteilen, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und für den Kündigungsentschluss maßgebend sind. Macht der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat hingegen bewusst unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsangaben, so ist er der ihm obliegenden Unterrichtungspflicht nicht nachgekommen. Die Kündigung ist in diesem Falle unwirksam.

Das Gesetz räumt dem Betriebsrat eine Äußerungs- und Überlegungsfrist ein, während derer der Betriebsrat der Kündigung entweder zustimmen, in schriftlicher Form Bedenken äußern oder ausdrücklich widersprechen kann. Äußert sich der Betriebsrat innerhalb der Frist nicht, gilt die Zustimmung als erteilt. § 102 BetrVG gewährt dem Betriebsrat allerdings kein Veto- oder Zustimmungsverweigerungsrecht. Hieraus folgt, dass der Arbeitgeber spätestens nach Ablauf der Äußerungsfrist die beabsichtigte Kündigung aussprechen kann, und zwar unabhängig davon, ob der Betriebsrat der Kündigung widersprochen oder in schriftlicher Form Bedenken angemeldet hat.

Schließlich genießen nach § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Betriebsratsmitglieder während ihrer Amtszeit besonderen Kündigungsschutz. Sie sind grundsätzlich nur außerordentlich kündbar. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber vor der außerordentlichen Kündigung zwingend die vorherige Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG einzuholen. Bei der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds hat der Betriebsrat also nicht nur ein einfaches Anhörungs- und Äußerungsrecht, sondern vielmehr ein rechtsgestaltendes Zustimmungsverweigerungsrecht. Hiernach kann der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds erst dann aussprechen, wenn der Betriebsrat die Zustimmung erteilt hat oder durch rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts ersetzt worden ist. Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ohne vorher erteilte Zustimmung des Betriebsrats ist unwirksam. Gegen eine solche Kündigung sollte das betroffene Betriebsratsmitglied innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einlegen.

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